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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0077
Irrtümer der Zasiusforscher bei der Interpretation
der Vorrede zum Stadtrecht und ihrer drei handschriftlichen
Entwürfe

Da wir durch das oben als Nr. II abgedruckte Schreiben vom 19. Dezember
1517 nun einmal an dem angeblichen „mündlichen Befehl" Maximilians irre
geworden sind, lohnt es sich vielleicht, die Quellenzitate, die von Zasiusf orschern
zur Begründung angeführt worden sind, unter die Lupe zu nehmen. Wir sind
in der glücklichen Lage, die interessante Stelle aus dem Entwurf zur Vorrede,
auf die sich die Autoren neuerdings berufen, als originalgetreues Faksimile zu
besitzen, wie es Hans Thieme in seinem Beitrag „Aus den Handschriften
von Ulrich Zasius" in der „Festgabe für die Teilnehmer am 11. Dt. Rechtshistorikertag
1956" abgebildet hat. In dieser Fassung der Vorrede, wie sie nach dem
Hinscheiden Maximilians neu redigiert worden ist (es ist beiläufig der dritte
Entwurf), lesen wir folgendes:

. . . wir dann von wylandt hochlobigster gedechtnus dem allerdurchluch-
tigsten, großmechtigsten, cristenlichsten keiser, fursten und herrn, herrn
Maximilian, romischen keisern, allezit merern des richs etc., ertzherzogen zu
Osterrich etc., unserm allergnedigsten herren, by ir m(ajesta)t leben in diser
handlung und furnemen sonderlich mit mundtlichem be-
v e 1 ( c ) h bescheiden sind...

Wenn man mit der Lektüre soweit gekommen ist, wird man unwillkürlich
stutzig. Jeder Leser wird mit Fug und Recht nach dem Subjekt und nach dem
Objekt des fragmentarischen Satzungetüms fragen: wer ist hier von der verstorbenen
Majestät beschieden worden und a n wen?

Die Vorrede ist doch wohl dem Bürgermeister und Rat der
Stadt in den Mund gelegt - - es würde also der erste Teil des obigen Zitats
sinngemäß bedeuten:

,Wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Freiburg, sind
von der seligen Majestät mit mündlichem Befehl gewiesen worden . . .'

Aber aii wen gewiesen worden?

Da das Objekt des Satzes auf der vom Faksimile Thiemes abgebildeten
Seite nicht zu finden ist, werden wir es wohl auf dem Blatt suchen müssen,
das unmittelbar vorausgeht. Zu unserer Überraschung entdecken wir dort
im Original nicht nur, daß es sich um einen Relativsatz handelt, sondern
stoßen auch in diesem 3. Entwurf zur Vorrede des Stadtrechts (der übrigens,
wie ich mir nachzuweisen vorbehalte, samt den vorausgehenden Entwürfen
von der Hand des Stadtschreibers Johann Armbruster stammt), wir stoßen
also in dem (vorausgehenden) Hauptsatz, auf den sich unser Relativsatz
bezieht, nicht nur auf das Objekt, d. h. Ort und Stelle, wohin Bürgermeister
und Rat durch anündlichen Befehl' Kaiser Maximilians gewiesen worden
sind, sondern wir finden nebenbei auch den Zweck genannt, w ozu sie dorthin
beschieden worden sind. Ich ergänze deshalb den Ausschnitt, der in dem zitierten
Faksimile mitgeteilt worden ist, nach dem im Stadtarchiv verwahrten
Originalentwurf, um meinerseits den Zusammenhang wieder herzustellen und
um den Leser den wirklichen Sinn selbst finden zu lassen.

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