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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0078
Das ganze Satzgefüge lautet nunmehr wörtlich:

Hierumb so wir, obgedachte Bürgermeister und rat zü Fryburg, erfunden,
das genente unser statt recht und Satzungen sich by unser burgerschaft nach
den gegenwürtigen 16(u)fen nit allenthalb verglichen wellen; zudem, das
sy an vil orten finster, onverständig und mangelhaftig sind: so haben
wir, vorab dem allmehtigen ewigen gott, on dessen hilf nichts fruht-
pares furgenommen werden mag, zü lob im ere, ouch zü furderung und
merung gemeins nutzes, uß schuldigen pflichten, damit wir unser gnedigsten
herrschaft von Österr(ic)h etc., ouch uns selbs, unsern burgern, in wonern
und hindersessen, ietzigen und künftigen, verwandt und verpflicht sind;
darzü, diewil etwa vil stett, märckt, derfer und thäler ire reht durch appel-
laciones und züg uß irn leblichen friheiten und harkomen vor uns suchen,
damit wir dieselben in irn handeln dester ordenlicher und gewarsamlicher
entscheiden mögen, unter zittiger, lang (g)ehapter vorbetrahtung, ouch mit
rate10a unser gnedigsten herrschaft von Österr(ic)h etc. Statthalter regenten
und räte in Oberelsas etc., uff die wir dann von wylandt hochleblichster
gedechtnus, dem allerdurchluhtigsten, großmehtigsten, cristenlichsten keiser,
fursten und herrn, herrn Maximilian, romischen keisern, allezit merern des
richs etc., unserm allergnedigsten herren by ir m(ajesta)t leben in diser
handlung und furnem(en) sonderlich mit mundtlichem bevelch bescheiden
sind; darzü ettlicher hochgelerten der geschribnen rechten und unser selbs
eignen verstentnus und nissigsten erfarung, die wir nun ettlich jar darinne
gethon haben, dise nachgend Satzungen, Ordnungen und capitel für und als
unsre Statuten, gesezten und stattrehten mit vorwissen und verwilligen
unser zünfte ächtewer, die dann ein ganz gemeind diser statt representieren,
gesetzt, geordnet und umb vermidung der blöden Vergessenheit in diß ge-
schrift verfaßt . . .

Oder mit anderen Worten: Bürgermeister und Rat haben mit beratender
Hilfe der Regierung zu Ensisheim, an die sie von weiland Kaiser Maximilian
„durch mündlichen Befehl" gewiesen worden sind11, und mit Vor wissen und
Bewilligung der acht Zunftvertreter, d. h. der sogenannten Ächtewer"12, die
eine ganze Gemeinde repräsentieren, dies Stadtrecht gesetzt und aufschreiben
lassen . . .

Aber von einem Befehl des verstorbenen Kaisers, das Freiburger Stadtrecht
abzufassen oder gar von einem derartigen Befehl an Dr. Ulrich Zasius, läßt sich
auch in diesem 3. Entwürfe zur Vorrede wahrhaftig nichts finden.

Es würde hier zu weit führen, wenn ich die drei Entwürfe und die Schlnß-
redaktion der Vorrede (wie sie im Druck vorliegt) oder die Verhandlungen der
Stadt in Sachen ihres Neuen Stadtrechts im einzelnen lintersuchen wollte.
Vielleicht genügt es schon darauf hinzuweisen, daß die zwischen 1517 und 1520
entstandenen Vorreden die jeweils eingetretenen neuen Situationen scharf beleuchten
. Sowohl im ersten Entwurf, der aus dem Jahr 1517 stammt13, als auch

10a folgt durdigestridien und verwilligung (!).

11 Iii den seit Ende 151? mit Ensisheim schwebenden Verhandlungen wegen der Abhör des Siadtredits war
(wie wir gesehen haben) Don einem derartigen Befehl Maximilians nicht die Rede. Erst als der Kaiser
gestorben war (und niemand mehr die Tatsadien nadiprüfen konnte), hat dieses Argument in Ensisheim
Eindruck gemadil — ja die Ensisheimer Regierung gebraudit in einem Bericht an die Innsbrucker, der
sidi absdiriftlich im Stadtarchiv befindet (I f: 1519 Okt. 31), dieselben Worte. Freilidi ist die Behauptung,
der Befehl Maximilians sei an Ulrich Zasius geriditet gewesen, eine diditerisdie Zutat der modernen
Forsdier, die die Tatsadie selbst nidit glaubhafter madit.

12 Daß unser zünfte ächtewer wirklidi acht Vertreter der Zünfte sind, sei besonders betont, da eine der
jüngsten Überset7Aingen daraus Zunftwächter (!) gemadit hat (Deutsdie Reditsdenkm., hrsg. o. E. Wolf,
Heft 1, S. 31).

13 Als geplantes Datum des Inkrafttretens ist der 24. Juni 1517 angegeben.

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