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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0079
im zweiten Entwurf, der ein Jahr jünger ist14, wird auf eine „Verwilligung
und Confirmation" der kaiserlichen Majestät hingewiesen, die im Wortlaut
folgen solle. Aber gerade die Stelle von der „Verwilligung und Confirmation"
durch die kaiserliche Majestät hat der Schreiber schon im 2. Entwurf durch
Unterstreichung getilgt und durch die uns schon bekannte Formel vom .Befehl
Maximilians' ersetzt, durch welchen Bürgermeister und Rat nach Ensisheim
gewiesen worden sind. Diese Schreiberkorrektur im 2. Entwurf ist dann (wie
wir gesehen haben) in den 3. Entwurf der Vorrede übergegangen. Daraus läßt
sich doch wohl die Schlußfolgerung ziehen, daß Maximilian es abgelehnt hat,
das Neue Stadtrecht ohne weitere Prüfung zu bestätigen13. Solange er am
Leben war, mag der Stadtrat wohl gehofft haben, eine kaiserliche Bestätigung
auf dem Umwege über Ensisheim und Innsbruck zu erhalten, und erst als
dann Maximilian plötzlich starb (12. Januar 1519), ohne seine „Verwilligung
und Confirmation" gegeben zu haben, muß der ganze Passus in der Vorrede in
der oben geschilderten Weise abgeändert worden sein. So kommt es, daß von
der kaiserlichen Confirmation in der endgültigen Fassung, der gedruckten
Vorrede, nichts mehr zu finden ist.

Vielleicht ist es auch angebracht, hier darauf hinzuweisen, daß von dem
Konzipienten des 3. Vorredenentwurfs der Ensisheimer Regierung gleichfalls
eine Rolle zugedacht war, die nachher kurzerhand abgeändert werden mußte.
Er hatte ursprünglich geschrieben:

„ouch mit rate und verwilligung unser gnedigsten herrschaft von österrich
Statthalter, regenten und räte in Oberelsaß etc."

An dieser Stelle mußte der Schreiber ebenfalls die „Verwilligung" streichen,
so daß den Ensisheimern nur eine beratende Mitwirkung zuerkannt wurde,
was ja den Tatsachen, wie wir sie aus den oben abgedruckten Briefen kennen,
genau entsprach.

In der endgültigen Fassung des Neuen Stadtrechts, wie es im Basler Druck
Adam Petris vom Jahr 1520 vorliegt, wird aber die Ensisheimer Regierung
ebensowenig erwähnt wie der Kaiser. Hier heißt es in der Vorrede nur kurz
imd bündig:

„m i t g u n s t und willen unserer o b e r n ! "10

Es bleibt jedem Leser unbenommen, bei den folgenden Worten der gedruckten
Vorrede:

„mit wol erwegnem17, erfarnem rate etlicher hochverstendigen und gelerten
geschribner recht"

auch an einen oder den anderen gelehrten Juristen unter den Ensisheimer
Regenten zu denken. Freilich hätte Schreiber im 3. Band seiner Stadtgeschichte
(S. 246) dazu nicht bemerken dürfen: „namentlich des berühmten und Freiburg
ergebenen Hieronymus Baidung". Denn natürlich meinen Bürgermeister und
Rat (die in der Vorrede bekanntlich sprechen!) mit dem Hinweis auf die
Beratung durch gelehrte Juristen in erster Linie niemand anders als Dr. Ulrich

14 Als Datum des Inkrafttretens ist der 24. Juni 1518 angegeben.

15 So etwa wie sonst die alten Prioilegien und Freiheiten der Stadt von der kaiserlichen Kanzlei (1490 und
14')i mit einer Erweiterung) bestätigt wurden.

i« Der von Sdireiber, Gesell. III (185?), 247, unter falschem Dalum zitierte Brief ist (wie sidi nadiweise.ii
läßt) erst zum 6. Februar 1520 zu datieren. Die Stadt hat es (wie man sieht) mit ihrem Versprechen, die
Worte „mil wissen und vergunsten unser oberkheit" in die Vorrede aufzunehmen, nicht genau genommen.

it erwegen = erprobt. Die Ausgabe von W. Kunkel (Weimar 1956) hat das in erwogenem versdilimmbessern
zu müssen gemeint, ebenso Sdireiber, Gesch. III (1857), 246.

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