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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0108
Nachdem der Unternehmer im März 1784 Regierungsdarlehen in Höhe von
8110 fl. zum Erwerb eines Fabrikgebäudes und 289011. zu dessen Einrichtung
erhalten hatte, wurde schon am 21. Mai das Privilegium erteilt. Da es in seinen
ausführlichen Bestimmungen einen interessanten Einblick in die Zeitverhältnisse
auf den verschiedensten Gebieten gestattet, soll es im Wortlaut wiedergegeben
werden, wobei die heutige Rechtschreibung angewandt wurde3.

„Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden Markgraf zu Baden und Höchberg,
Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rötteln,
Badenweiler, Lahr, Mahlberg usw. bekennen hiermit, daß Wir Unserem Kom-
merzienrat Samuel Vogel und Compagnie die Erlaubnis, eine Weberei und
Spinnerei in Unserer Stadt Emmendingen errichten zu dürfen, unter nachstehenden
Freiheiten und Begünstigungen in Gnaden erteilt haben. Wir wollen
nämlich

Erstlich sotane Fabrik und Spinnerei in Unseren besonderen Landesherrlichen
Schutz nehmen, und

Zweitens derselben die Freiheit von Zoll- und Weggeld, desgleichen
Gewerbe- und Lläuser-Schatzung, auch Wasserfall, Recognitionsbefreiung auf
nacheinander folgende zehn Jahre angedeihen lassen, ferner sie vom Land-
und Pfundzoll von der Einfuhr und dem Einkauf der rohen Materialien, nicht
weniger vom Verkauf der Manufakturwaren en gros, alles dieses aber nur
solange die Fabrik sich in diesen zehn Jahren erhält, befreien.
Drittens sind zwar die Entrepreneurs und deren Arbeiter, da solche, sobald
sie Bürger oder Einwohner des Landes oder der Stadt Emmendingen sind,
keiner Leibeigenschaft noch Abzug noch Zugrecht unterworfen, dennoch wollen
Wir diese Befreiung und sonstige völlige Personalfreiheit auch der Entrepreneurs
und deren Arbeiter noch namentlich auf die der letzteren, die in derselben
Brot stehen, wiederholen, auch ihnen die völlige Personalfreiheit, jedoch mit
Ausnahme der Arbeiter, die außer dem Haus um den Lohn arbeiten oder sich
bürgerlich niederlassen, versichern. Unter dieser Personalbefreiung sollen auch
verstanden werden: alle Munizipal- und Personallasten, Frohnen, Wachen,
Pflegschaft, Milizenzug u. dergl.4.

Viertens wollen Wir den Fabrikentrepreneurs und der Anstalt selbst den
unmittelbaren Gerichtsstand unter dem Oberamt hiermit anweisen, auch ihnen
und

Fünftens der Fabrik und deren Arbeitern mit Inbegriff der Juden und
Wiedertäufer völlige Religions- und Schulfreiheit also verwilligen, daß die
synodalordnungsmäßige Sabbatfeier nicht unterbrochen werde; in Ansehung
der Schulstunden der Kinder aber behalten Wir Uns weitere Verordnung vor.
Sechstens. Alle Bastarde und armen Kinder, die deren nächste Anverwandte
nicht umsonst erhalten wollen, sollen die Entrepreneurs gegen bloße
Kost und Kleidung, wenn es die Entrepreneurs verlangen, und zwar, wenn sie
vor dem 12ten Jahr in die Fabrik aufgenommen werden, bis ins 18te Jahr um
gedachte Kost und Kleidung arbeiten, nach dem 12ten Jahr aber wenigstens
6 Jahre, und ebenso sollen

Siebentens, wenn die Entrepreneurs wollen, Sträflinge, die nicht ins
Zuchthaus condemniert sind oder zum Wuhr gebraucht werden, gegen tägliche

3 GLA 198/237.

4 Die Leibeigenschaft war von Karl Friedrich schon am 25. Juli 1783 aufgehoben worden.

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