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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0118
Buchbesprechungen

Johannes Bärmann, Die Städtegründungen Heinrichs des Löwen, Forschungen zur
deutschen Rechtsgeschichte Bd. 1, Böhlau-Verlag, Köln-Graz 1961, DM 30,—.

In der ältesten und noch immer bedeutendsten Zähringerstadt besteht gewiß die
Notwendigkeit, sich mit den Stäcltegründungen anderer und insbesondere benachbarter
Dynasten im 12. und 13. Jahrhundert auseinanderzusetzen. Nur so läßt sich
die Besonderheit der zähringischen Anlagen voll erkennen. Die vorliegende Arbeit
wird aber auch deshalb für Freiburg wichtig, weil der Verfasser auf fast 37 Seiten
das so vielfach umstrittene Thema der Gründung Freiburgs und das Freiburger
Stadtrecht der ältesten Zeit sehr ausführlich als Analogie zu dem von ihm behandelten
Bereich heranzieht. Außerdem bietet er auf den Seiten 195—208 eine vergleichende
Übersicht einzelner Bestimmungen der Stadtrechte des 11. bis 13. Jahrhunderts. Dies
alles zwingt natürlich zur Berücksichtigung des Werkes in unserer Zeitschrift.

Es handelt sich dabei um eine Arbeit aus dem von Konrad Beyerle geleiteten
Seminar für bayerische und deutsche Rechtsgeschichte, die in erweiterter Form
bereits im Jahre 1942 der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg als Habilitationsarbeit
vorgelegen hat. Der Verfasser, heute Ordinarius für deutsche Rechtsgeschichte
an der Universität Mainz, hat sich, wie er selbst angibt, später überwiegend
mit der juristischen Praxis und mit dem materiellen Recht befassen müssen.
Man kann freilich nicht sagen, daß dies seiner nach nunmehr fast zwanzig Jahren im
Druck erschienenen Arbeit gut bekommen wäre. Die in dieser Zeit veröffentlichte
umfangreiche Literatur zu allgemeinen und speziellen Fragen der Stadtgeschichte berücksichtigt
er nämlich nur sehr ungleichmäßig. Allerdings verwertet er mehr, als
sein Quellen- und Literaturverzeichnis erkennen läßt. Störend für den Historiker
ist es jedoch, daß der Verfasser recht inkonsecpient bei der Zitierung der Literatur
verfährt. Mag man dies freilich mehr als Schönheitsfehler ansehen, so wirken sich
die sehr zahlreichen und zum Teil völlig sinnentstellenden Druckfehler schon erheblich
schlimmer aus. Um nur einige wenige Beispiele aufzuführen, sei auf Strahm
statt Strohin, Handfeste statt Handschrift, Posse statt Posso, Gittelde statt Pitteide,
Stederburg statt Stedenburg und das bis zur Unkenntlichkeit verderbte Brömbug
statt Drömling verwiesen. Noch schlimmer wird es, wenn aus „bancum sub lobiis"
im Artikel 77 des Freiburger Stadtrechts „bannum" wird. Man könnte die Reihe
beliebig vermehren. Das hat die Folge, daß der Leser bald auch gegen den Inhalt
der Arbeit mißtrauisch wird. Sein Mißtrauen wird bestätigt, wenn er feststellt, daß
z. B. ein unzulängliches Bild der Entwicklung Lübecks dadurch entsteht, daß der Verfasser
die Ergebnisse der Ausgrabungen Neugebauers und anderer in Alt-Lübeck
nicht genügend berücksichtigt. Doch müssen wir es uns versagen, so sehr es uns
reizen würde, an dieser Stelle auf die Ansichten des Verfassers über die norddeutschen
Löwenstäclte einzugehen. Interessenten seien auf die Besprechungen der allgemeinen
Zeitschriften, wie z. B. der Blätter für deutsche Landesgeschichte, verwiesen.

Die hier zu behandelnde ausführliche Interpretation der Freiburger Stadtgrün-
dung und des ersten Freiburger Stadtrechts durch den Verfasser bestätigt jedenfalls
das schon vorher gehegte Mißtrauen. Es zeigt sich nämlich, daß der Verfasser die
neuere ortsgeschichtliche Literatur nicht oder nur sehr teilweise kennt. Es geht ihm
überhaupt nicht eigentlich um Freiburg, sondern vielmehr um eine Auseinandersetzung
mit der sogenannten Gründer-Unternehmer-Theorie, die in Fritz Rörig ihren

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