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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0021
noch nicht von „Städten" sprechen, es sind eher deren Vorstufen, die rein herrschaftlich
organisierten Märkte.

Mit dem Beginn des 12. Jahrhunderts setzt nun die gegründete Stadt ein;
und der Paukenschlag, mit dem dieser neue Abschnitt im südwestdeutschen
Städtewesen beginnt, ist die berühmte Freiburger Stadtgründungs-
11 ckunde von angeblich 1120.

Ich weiß nicht, ob es notwendig ist, in diesem Kreis über die älteste Stadtgründungsurkunde
vieles zu sagen. Ich möchte annehmen, daß alles Wesentliche
vorausgesetzt werden kann. Die ursprüngliche Gründungsurkunde selbst ist
verlorengegangen, anscheinend schon früh. Erhalten geblieben ist eine Niederschrift
im Tennenbacher Urbar, etwa 1341, also über zweihundert Jahre nach
der Gründung. Aber das ist nicht eine wörtliche Kopie, sondern sie enthält in
einem ersten Teil von fünf Artikeln einen wahrscheinlich ursprünglichen Text
mit einigen Erweiterungen und Ergänzungen, dann aber, ohne daß dies äußerlich
klar zum Ausdruck käme, eine ganze Anzahl späterer Zusätze, die Artikel
6—55, die mit der ursprünglichen Gründungsurkunde offensichtlich wenig
oder gar nichts zu tun haben, sondern die Fortentwicklung der Freiburger
Rechtsverhältnisse darstellen. Aus der Zeit vor der Mitte des 13. Jahrhunderts,
vielleicht um 1220 bis 1230, liegt dann auf zwei zusammengenähten Pergamentblättern
und mit einer Besiegelung versehen der sogenannte Stadtrodel
vor, der ebenfalls weitgehend den ursprünglichen Text enthält, allerdings ebenfalls
mit weiteren Zusätzen versehen ist. Es ist das große Verdienst von Franz
B e y e r 1 e , vor ziemlich genau einem halben Jahrhundert mit einer sorgfältigen
Untersuchung und mit vielem Scharfsinn die späteren Beifügungen
eliminiert und mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit den ursprünglichen
Text wieder hergestellt zu haben2. Es kommt selten vor, daß ein Wissenschaftler
das fünfzigjährige Bestehen einer seiner grundlegenden Untersuchungen
noch erlebt, und es wäre eine schöne Geste gewesen, wenn sich die Stadt Freiburg
aus diesem Anlaß des um ihre Rechtsgeschichte so verdienten Forschers
erinnert hätte. Wir alle arbeiten heute noch im wesentlichen mit dem seinerzeit
von Franz Beyerle festgestellten Text.

Nun hat allerdings im Frühjahr 1961 Johannes Bärmann, der Mainzer
Rechtshistoriker, eine Untersuchung vorgelegt, die sich primär mit den
Stadtgründungen Heinrichs des Löwen befaßt; er hat dafür den sonderbaren
Namen der leoninischen Stadtgründungen gewählt: aber an recht bemerkenswerter
Stelle widmet er sich dem Freiburger Stadtrecht, und er kommt zu dem
verblüffenden Schluß, daß die uns bekannten Texte der Freiburger Stadt-
griindungsurkunde eine Fälschung sinds.

Es ist hier nicht der Platz, sich mit dieser These auseinanderzusetzen. Gegen
seine Beweisführung ließe sich verschiedenes einwenden; die Unsicherheit der
chronikalischen Überlieferung, die er eingehend darlegt, halte ich nicht für
schlüssig; wir haben von allen Stadtgründungen aus früher Zeit nur unsichere
und späte Nachrichten in den zeitgenössischen Chroniken, meistens überhaupt
keine. Bärmann beanstandet beim Aussteller Konrad das Fehlen der Bezeichnung
(lux oder dominus, obwohl er nachher von seiner potestas et regimen
spricht. Aber das könnte eine Unterlassung des Tennenbacher Kopisten sein,
der die Formeln wegließ. Der Stadtrodel nennt bekanntlich als Aussteller der

^ F. Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg i. Br. und Villingen
a. Schw., Heidelberg 1910.

3 J.Bär m a n n . Die Städtcgründungen Heinrichs des Löwen, Köln 1961, S. 81 ff., bes. S. 98.

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