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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0109
1659, Febr. 1760: Die Herren Bürgermeister klagen, „daß er pfarrherr inen die
mahlzeiten an denen vier festtagen nit allein, sondern an dem schaurtag
zwey viertel wein abgesprochen ... Er pfarrherr kein kinderlehre haltet,
so doch alle herren seit wehrendem kriegswesen gehalten haben, anch
den kindern nie von alters her das faßnachtskiechlin nit gibt."

1666, März l70: Der Gemeinde wird beim Jahrgericht versprochen, die fronzeichen
wie in früheren Jahren zu geben, daß aber auch die Bürger
fleißiger als bisher zur Gemeinfron erscheinen.

1667, Nov. 28: Aufzeichnung der Rechte der Stadt Elzach durch den Schult-
heissen Johann Georg Heberle71: „Aus dem hiesigen zehenden, so die
burger jehrlichen kaufen, ist man dem pfarrherrn 50 wellen haberund
kornstraw sampt 50 boschen hampf zue geben schuldig, dargegen
solle er der burgerschaft am schurtag 2 viertel wein lüffern, aber zue
selbiger mahlzeit ohne yrthen72 beruoffen werden."

1670, März 473: Ratsbesetzung in Gegenwart der vorderösterreichischen Räte.
Beschluss: Ratsfreunde sollen der gemeinen Fronen entlassen sein, sich
aber zur Zeit bei den Frönern einstellen, damit solche fleißig arbeiten74.

1694, April 670: Nach Verhandlung zwischen Rat und Gemeinde wird beschlossen
: die fronzeichen sollen den fronenden Bürgern, die zu gewohnter
Zeit ihre Arbeit aufnehmen und beenden, hinkünftig wieder
gegeben werden. Die Rössler, denen gewöhnlich einige Handfröner beigegeben
werden, sollen die Flöcklinge zu Erhaltung der Brücken beiführen
, wofür ihnen ein Stück von der Stadtmatte (Allmend) zur Benützung
verliehen wird.

1701, Nov. 2876: Ghrista Weber soll 24 Stunden im Turm büßen und 1 S der
Stadt als Strafe geben, weil er auf Gebot nicht zur Fron erschien und
dieselbe auch nach vergeblicher Vorladung vor den Schultheißen nicht
richtig verrichtete. Als ihm der Bescheid eröffnet wurde, hat er „getrutzt
und gebockt" und das Burgrecht aufgekündigt. Er wird vom Fronzeichen
ausgeschlossen und bis auf weiteres des Bürgerrechts verlustig erklärt. —
Ebenso wird Christa Fritsch wegen Fronverweigerung 24 Stunden eingesperrt77
.

1723, April 578: Bürgerliches Anbringen bei der Ratsbesatzung (Ziff. 16): „Zum
16. ist ein altes herkomen, das die jeweillig werdende jungbürger zur
haltung des schurthigs jeder ein maß wein zum besten der burgerschaft
haben hergegeben, nun verhoffen sie, die jetzo wordende junge burger
werden hier zu solchen, so fern etliche sich dessen waigern würden, anhalten
." Verbescheidung durch den Rat: „Die hergebung des weins von
denen jetzo wordenden jungen bürgern (: es sind deren 11 :) solle sein
und auch geschehen wie vor alters gewesen."

09 RP. II, fol. 59.
TO RP. II, fol. 116 b.

71 RP. II, Vorsatzblätter. Vgl. Bader, Die Rechtsaufzeichnung des Elzacher Stadtschultheißen Joh. Georg
Heberle von 1667, Schauinsland 70 (1951/52), S. 64 ff., insb. S. 74 (dort der gesamte Kontext der hier auszugsweise
wiedergegebenen Stelle).

72 yrthen, irten = Rechnung. Hier also: kostenlos, unentgeltlich.

73 RP. II, fol. 181 f.

74 Ähnliche Bestimmungen werden bei der Ratsbesetzung 1679 (RP. III, fol. 206 ff.) getroffen. 1675 wurde
erkannt: „Wer den Rat von Selbsten resigniert", hat künftig Frondienst zu leisten wie andere (RP. III,
fol. 11). 1684 wird bei Neuverleihung des Siegristenamtes (RP. IV, fol. 58) der Siegrist oder Mesner für
fron- iinil wacht frei erklärt.

7ö RP. IV, fol. 145 b.

76 RP. IV, fol. 269.

77 Turmstrafe gegen Bürger, die sich bei der Fron unbotmäßig benommen haben oder in anderen Gemeinde-
pflichtcn, z. B. dem Lichtergeben (jeder Neubürger hat eine Laterne für die Stadtbeleuchtung und die
nächtliche Wachtrunde zu geben) säumig sind, auch 1705, Okt. 5 (RP. V, fol. 15 a).

78 RP. Separatband (außerhalb der laufenden Reihe der Protokolle), fol. 6 f.

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