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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0023
Hauptsitzungen abhielt. Dieser Raum fiel daher für die Abhaltung von
Sitzungen der städtischen Behörden vorübergehend aus. Im 16. Jahrhundert,
das wir hier nicht mehr systematisch untersucht haben, bleibt das Stadtgericht
weiter in der Ratsstube. Es siedelt nur 1551/52 in das Kaufhaus über,
da sein bisheriger Tagungsraum umgebaut wurde50. Seit 1552 war dann der
Neubau dieses Teiles des Rathauses vollendet und das Stadtgericht kehrte
in den von da an meist als Gerichtsstube bezeichneten Raum zurück50a. Dabei
handelt es sich, wie wir sehen werden, um die alte, nunmehr ehemalige Ratssl
ube. da der Rat seither in dem darüber neu aufgebauten oberen — jetzt als
Ratsstube bezeichneten - - Raum zusammenzukommen pflegte.

Die Gerichtslaube als Teil der älteren Freiburger Marktanlage
auf der Kaiser-Joseph-Straße

Es fragt sich nun, wie der kurz geschilderte, aus den Urkunden gewonnene
Tatbestand, der ein Rathaus mit großer und kleiner Ratsstube als Sitz des
Rates und eine Gerichtslaube bzw. ein Richthaus als Gerichtsplätze erkennen
läßt, topographisch zu deuten ist. Auszugehen ist natürlich von der Laube
bzw. Richtelaube, unter der das Schultheißengericht seit 1280 nachzuweisen
ist. Um deren Bedeutung näher zu verstehen, muß zunächst kurz auf Gerichtslauben
im allgemeinen und erst dann auf die Freiburger Verhältnisse eingegangen
werden.

Eine Laube - - der Begriff hängt natürlich mit Laub zusammen - - ist zunächst
ein leichtes Gebäude aus Zweigen, das meist an den Seiten offen war51.
Die später gelegentlich möglichen Bedeutungen Laubengang, Gang, Galerie,
Vorplatz, Eingangsraum oder Eingangshalle, ja sogar Nebenraum, Dachboden
oder auch mittelalterlich Privet (= Abort), deuten wir hier nur an52. Für
Gerichtszwecke wurden solche laubenartigen Gebäude oder offene Hallen benutzt
, nachdem man die Sitzungen zunächst im allgemeinen unter offenem
Himmel oder unter Bäumen abgehalten hatte (Abb. II)53. Gerichtslauben gab
es in den Städten der Umgebung Freiburgs häufiger, z. B. in Breisach, wo
diese wahrscheinlich am Radbrunnen stand, in Kenzingen, Neuenburg, Wald-

60 Vgl. Anm. 42.

5°a 1564 Juni 11 (StA XVI Aa); 1567 Juni 7 (ebd.); 1570 Febr. 11 (StA VIII c).

51 Grimmsches Wörterbuch Bd. 6, Leipzig 1886, S. 290; Ducange, Glossarium mediae et infimae
Latinitalis, 1884 ff., Bd. V. S. 131 f.

52 H.Fischer, Schwäbisches Wörterbuch, Tübingen 1914, Bd. IV, S. 1022 ff.; Schweizer Idiotikon,
Frauenfeld 1895 ff., Bd. 3, S. 962 ff.

53 Die einschlägige Literatur bei Cl. Frh. v. Schwerin, Rechtsarchäologie, 1943, S. 14 ff.; vgl. bes.
A. Haas, Die Gebäude für kommunale Zwecke in den mittelalterlichen Städten Deutschlands,
Diss. phil. Freiburg i. Br. 1914, und die oben Anm. 19 zitierte Arbeit von K. Fröhlich. — Besonders
bei den Kriminalgerichten blieb die Abhaltung noch lange unter freiem Himmel üblich.
Dies war auch in Freiburg der Fall, wo das Schultheißengericht als Blutgericht bis ins 17. Jahrhundert
auf dem alten Platz vor dem Pfarrhof am Münster tagte. Vgl. Geiges, Freiburger
Rathaus a. a. O. S. 33 f. Jedoch hat bereits Karl der Große in dem Capitulare Aquisgranense
von 809 die Verlegung von Gerichten unter Schutzdächer gestattet (MGH LL I, S. 156): „Ut in
locis ubi mallos publicos habere solent, tectum tale constituantur, quod in hiberno et in
aestate ad placitos observandos usus esse potuit". Auch liegen bereits aus dem 10. Jahrhundert
Nachrichten vor, daß das Königsgericht in Italien in Lauben abgehalten wurde. Vgl. MGH
DO III, 270: Cremona 998 Jan. 19: „Dum in Dei nomine civitate Cremonensi in domo ipsius
civitatis in laubia maiore ipsius domus ubi domnus Otto gloriosissimus imperator preesset, in
iuditio residebat". Besonders interessant ist hier außer der Erwähnung einer (Gerichts-?) Laube
vor allem die frühe Nennung eines Stadthauses, was natürlich durch die weiter fortgeschrittene
Verfassungsentwicklung der italienischen Städte bedingt ist. — Vgl. ferner MGH DO I, 414
von ca. 972.

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