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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0026
Abb. 12 Gericht und Gerichtsschreiber bei Verhandlungen unter einer Gerichtslinde
.

(Mülhausen im Elsaß, nach Diebold Schillings Luzerner Chronik).

zu56a j)as Münster und der Platz vor dem Pfarrhof am Münsterplatz, die
ferner noch in Frage kommen würden, wurden zwar gelegentlich vom Schultheißengericht
benutzt. Aber es tagte hier, weil es sich um den alten Platz des
Grafengerichts handelte, dessen Blutgerichtsbarkeit jetzt vom Schultheißen
und seinen als Schöffen wirkenden Vierundzwanzigern ausgeübt wurde57. Die

50a Vgl. Bestimmungen über das Grafengericht 1275: „Swenne der herre heizit gebieten den bürgern
gemeinlich für sich ze gericht, swer daz hörit, und nüt kumit, der ist dem herrin sechzig
Schilling schuldig" (Schreiber, UB Bd. I, S. 83 Nr. 24); 1496: „Das gemurmel, geruff und geschrey,
so an dem statgericht ist bisher gesin, abzustellen" (StA R. Pr., Bd. 4 a, Bl. 28).

57 Hefele, Vom Pranger a. a. O. S. 58 ff.

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