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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0049
nisse so leicht, daß darauf niemals zwei weitere Stockwerke hätten errichtet
werden können. Mußte man doch, als man eine neue Ratsstube auf den unteren
Raum setzte, die bisherigen unteren Bögen zunächst teilweise und später
gänzlich zumauern115. Es bleibt also auf Grund dieser Überlegungen dabei:
Der untere Raum ist keine ursprünglich offene Gerichtslaube, sondern er war
die eigentliche alte Ratsstube der Stadt, die nicht nur alle wichtigen Verhandlungen
der älteren autonomen Stadtverwaltung, sondern 1498 sogar einen
Reichstag in ihren noch heute stehenden Mauern erlebt hat.

Trotz dieser soeben getroffenen Feststellungen darf aber nicht übersehen
werden, daß die ältere Ratsstube mindestens seit dem 15. Jahrhundert zu
einem Ort wurde, an dem sich neben wichtigen politischen Entscheidungen
und Vorgängen der inneren Stadtverwaltung auch noch recht bedeutende
Rechtshandlungen sowohl im Zusammenhang mit der von Bürgermeistern und
Rat als im Zusammenhang mit der von Schultheiß und Schöffen ausgeübten
Gerichtsbarkeit vor sich gegangen sind. Um mit dem Rat zu beginnen, so
wurde bereits erwähnt, daß dieser in Konkurrenz mit dem eigentlichen Stadtgericht
eine umfangreiche eigene Gerichtsbarkeit an sich gebracht hatte, die
natürlich vor offenem Rat in der alten unteren Ratsstube ausgeübt wurde.
Darüber hinaus war aber der Freiburger Rat spätestens seit dem 14. Jahrhundert
alleiniger Oberhof für mehr als zwanzig südwestdeutsche Städte,
unter denen sich Villingen, Tübingen, Überlingen, Mengen, Riedlingen und
Ehingen a. D. befanden115a. In all diesen Städten stand den klagenden Parteien
die Möglichkeit offen, ein nicht einstimmig gefälltes Urteil der dortigen
Stadtgerichte vor das Forum des Freiburger Rates zu ziehen. In Überlingen
konnte sogar in jedem Fall nach Freiburg appelliert werden. Diesen Rechtszug
glaubt man im allgemeinen aus der Bewidmung dieser Städte mit Freiburger
Recht bei ihrer Gründung erklären zu können. Doch befriedigt diese Deutung
in vielen Fällen nicht, da keine eindeutigen Beweise erbracht werden können.
Sie bleibt aber auch vor allem deshalb offen, weil bisher weder die Frage
gestellt, noch zu beantworten versucht worden ist, warum diese Zugurteile
nicht, wie man auf Grund des Vergleichs mit anderen Oberhöfen erwarten
sollte, vom Freiburger Schultheißen und den Schöffen, sondern vom Rat gefällt
wurden. Welche Antwort man aber auch auf die hier nur anzudeutenden
Probleme zu geben versucht, an dieser Stelle verdient nur festgehalten zu
werden, daß im 15. Jahrhundert, wo wir allein die notwendigen Quellenunterlagen
besitzen, tatsächlich Bürgermeister und Rat bei ihren ordentlichen Ratssitzungen
in der alten Ratssfube die Zugurteile sprachen11513. Somit war dieser
Ratim also auch Sitz einer Art Obergerichts für viele südwestdeutsche Städte,
dessen rechtliche Bedeutung in der damaligen Zeit hier gar nicht genug hervorgehoben
werden kann.

In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts fand dann auch das lokale Freiburger
Stadtgericht, das bisher in der Gerichtslaube am Markt und später im
Richthaus getagt hatte, in zunehmendem Maße in der alten Ratsstube seine
Unterkunft. Und seit etwa 1480 versammelte es sich — abgesehen von einigen
ganz wenigen, durch besondere Umstände veranlaßten Ausnahmen — nunmehr
dauernd hier. Schließlich wurde die bisherige Ratsstube, nachdem sich

115 Vgl. oben Anm. 99 a.

115aJ. Bastian, Der Freiburger Oberhof, Veröff. d. alem. Inst. 2, Freiburg 1934.

115t>Den Hinweis auf diesen Tatbestand verdanke ich Herrn Prof. Dr. H. Thieme, Freiburg.

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