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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0154
dieser Erbschaft stehen, sollen die 4. Kinder sambt dem Wenzinger zu gleichen
Theylen zu bezahlen schuldig sein. Waß im übrigen Hierinnen nit Begriffen,
solle nach dem den l.ten Febr: 1694 getroffenen Hewrath Brief durchauß gehalten
werden . . ." Obwohl diese Erbschaftsregelung nicht alle Fragen beantwortet
, gibt sie doch eine gute Übersicht über den Besitz, in den Martin
Wentzinger 1694 eingeheiratet hatte. Den erwähnten Heiratsbrief, also die
Eheabrede zwischen der Müllerswitwe Agatha Meyerin und Martin Wentzinger
, können wir nicht mehr zu Rate ziehen, er hätte wohl die wissenwerten
Ergänzungen geboten, dürfte aber schon lange Zeit vernichtet sein14. Dafür
zeigt das Teilungsprotokoll vom 28. Januar 1700, auf welche Weise Martin
Wentzinger die Mühle und deren Besitz zu verwalten und mit den vier Stiefkindern
zu teilen hatte. Aus seiner Ehe mit Agatha Meyerin waren anscheinend
keine eigenen Kinder hervorgegangen.

Die Abmachungen über die Verteilung des Erbes lösten offensichtlich nicht
die Zufriedenheit aller Beteiligten aus. Wir verdanken dieser Tatsache weiteren
Aufschluß. Nach Jahren, am 4. Mai 1713, verhandelte nämlich das Ehren-
stetter Ortsgericht „in puncto haereditatis" eine von den würmblinschen Erben
Johannes und Catharina Würmblin gegen Martin Wentzinger eingereichte
Klage15. Die Kläger warfen ihrem Stiefvater vor, daß er „in ein= Undt anderen
puncten, die geschlossene Heyrathsabröd Endzwischen Ihrer Muetter seel.
nit beobachte undt vollzogen habe". In einem Anhang des Gerichtsprotokolles
erläuterten die würmblinschen Kinder ihre Beschwerde „wegen däß Martin
wentzingers Heyraths Abredt". Sie brachten vor: „Vermeg Heyraths abredt
ist auß gedingt wordten, daß wan von denen 4 Kindteren eines odter daß
Andtere mit Dodt abgehen solte Alsdann die Jberlebente Nach proportion
Einandter Erben solen. Jetz aber wöle der Jachim . . . alein Erben." Bevor ich
auf diese erste Klage eingehe, seien noch die folgenden Streitpunkte geschildert
. Der Stiefvater hätte sein Versprechen, als Ausgleich für die Überlassung
von „Etlichen Stuckh guet" Geld ins Vermögen einzuschießen, genau
so wenig gehalten wie die Zusicherung, „daß wan von Bewusten zwen sehnen
einer oder der andter Lust zu einem handtwerkh hete", das Lehrgeld zu bezahlen
. Auch hätte er nicht erfüllt, „wan Eins oder daß andter zu seinen
Mahnbaren Jahren kombt, daß Man Ihme schuldtig seye ein Mitell-Mesig
aufgerüstes Beth, Ein hochzeüthlich Kleidt, Ein Eheliche aus-Steürung Nach
Standtes Undt Vermegen gemes" zu geben. Ferner sei ausdrücklich festgelegt
worden, „daß, waß sie Bey einandter erringen, erschwingen, ersparen, Undt
ir Erben Mehrt, ales in ein Erbschaft in Gleiche theül Komen solte". Schließlich
forderte Catharina Würmblerin „an dem schultigen Vorauß p 130 fl den
ruckhstandt p 40 fl", den Rückstand an der Summe, die ihr bei der Verheiratung
zustand. Daß Martin Wentzinger, der Ehrenstetter Müller, in verhältnismäßig
jungen Jahren nach Freiburg ins Spital übersiedelte, um dort als
Herrenpfründner zu leben, gefiel den klagenden Würmblin-Kindern nicht.
Was sie dazu vorbrachten, weil das ihre Erbrechte beeinträchtigte, mag un-

14 a) Im Gemeindearchiv Ehrenstetten nicht vorhanden (Mitteilung Paul Priesner);

b) Zeitschrift für die Gesch. d. Oberrheins-N. F. VII, Mitteilungen 14/1892 der Badischen Historischen
Kommission, S. m 123. Die einst beim Amtsgericht Staufen vorhandenen sechs
Bände Eheabreden aus Ehrenstetten, die leider nach dem Ersten Weltkrieg nicht in die
Bestände des Generallandesarchivs übernommen wurden, begannen erst mit dem Jahre 1729.

15 Generallandesarchiv Karlsruhe, Abt. 61/13947 — Protokollsammlung Kirchhofen-Ehrenstetten
1707—1728, Teilungen, Übergaben, S. 33—36.

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