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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0067
Abb. 13 Plan der Stadt Offenburg nach Gmber.

dition der bisherigen Marktentstehung im südwestdeutschen Bereich20. Nicht
die Errichtung einer Stadt im Sinne des 13. Jahrhunderts, sondern eher die
eines Marktes im Sinne von Rorschach, Villingen, Allensbach oder Radolfzell
lag zunächst in der Absicht des Stadtgriinders. Auch der von Schlesinger ermittelte
ursprüngliche Text der Stadtgründungsurkunde stimmt mit dieser
Feststellung übercin, denn auch darin ist nicht von „civitas" oder „oppidum"
die Rede, sondern von einem „forum". Und dieses Forum ist eben in der
Marktanlage der Kaiser-joseph-Straße zu sehen. An ihr und nicht etwa in
jenem älteren Bereich von Oberlinden Herrenstraße, oder an der Salz- und
Bertoldstraße können wir daher allenfalls mit Aussicht auf einigen Erfolg
den Versuch machen, ältere Hofstätten in den vermuteten Ausmessungen erkennen
zu wollen. Die Führung der übrigen Straßen wird in ihrer Richtung
ebenfalls weitgehend von dieser Markt- und von den bereits vorhandenen
Landstraßen bestimmt. Im Norden und vor allem im Nordwesten der Altstadt
, die vielleicht erst relativ spät zu der Gesamtanlage hinzukamen, ist die
Regelmäßigkeit noch am größten. Wieweit gerade auch hier das vielleicht
anfangs noch gar nicht angewandte Normalmaß der Hofstätten zu erkennen
ist, bedarf m. E. nochmaliger genauer Untersuchung21. Eine volle Systematik
und eine so konsequente Ausgestaltung wie die bisher betrachteten Beispiele
von Kenzingen, Villingen und Rottweil kann man daher Freiburg nicht zugestehen
. Man sieht also, bei interpretierender Betrachtungsweise, die sich
der Rekonstruktionen enthält, verliert der Stadtplan von Freiburg, ebenso wie
bei unvoreingenommener Deutung übrigens auch die Gründungsurkunde
der Stadt, seinen revolutionären Charakter. Allenfalls wird man für den

20 O. Feger, Das älteste Freiburger Stadtrecht im Rahmen der südwestdeutschen. Städteentwicklung
, Schauinsland, 81, 1963, S. 18—31,

21 Schlesinger (wie Anm. 4) S. 81 f. Vgl. Steinhauser (wie Anm. 5) S. 14 ff.

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