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straßen als Besonderheit in einzelnen Fällen festzuhalten. Ob einheitlich abgesteckte
Hofstätten von vornherein das Grundmaß für solche Regelmäßigkeit
und für die Gesamtanlage abgegeben haben, scheint mir in manchen Städten
mindestens fraglich. Hier müßten m. E. neue Einzeluntersuchungen erfolgen.
Sicher scheint mir dies jedenfalls, wenn man die von Strahm bereits erkann*
ten Einschränkungen berücksichtigt, erst bei den jüngsten Anlagen wie Bern,
Kenzingen und vielleicht auch Villingen II45. Die Zuführung von Wirtschaftswasser
in der Form der sogenannten Stadtbäche dürfte weder eine Neuerfindung
noch eine alleinige Besonderheit der sogenannten Zähringerstädte gewesen
sein. Vielmehr folgt sie m. E. dem Vorbild der alten Bewässerungssysteme
vor allem für Wiesen, die nicht nur in Süddeutschland offenbar seit längerer
Zeit verbreitet waren40. Die als sogenannte Ehgräben ausgebildeten offenen
Kloaken zur Abführung der Abwässer sind ebenfalls schon in den älteren
Städten des Südwestens, wie Konstanz, anzutreffen und daher keine Neuerfindung
der Erbauer einiger Stadtanlagen des 12. Jahrhunderts, wie Freiburg im
Üchtland, Bern und Rottweil47.

So muß nun zum Schluß festgestellt werden, daß auch die sogenannten Zähringerstädte
nur im allgemeinen Zusammenhang der gesamten Stadtentwicklung
Deutschlands zu verstehen sind, denn ihr und nicht etwa dem römischen
Lager haben sie ihre Vorbilder entnommen. Eine gewisse Sonderstellung kann
man dieser Gruppe nur in Bezug auf einige, nicht einmal überall bei ihr vorkommende
Elemente einräumen. Es wäre daher m. E. wohl richtiger, wenn der
Begriff „Zähringerstadt", oder besser noch weil der allgemeinen Entwicklung
eher entsprechend — Zähringergründung nur in dem engen Sinne für
die wirklich von diesem Herrscherhaus gegründeten Städte und nicht wie
bisher häufig als umfassenderer Gattungsbegriff für nach einheitlichem
Schema planmäßig ausgestaltete Neuanlagen des 11. und 12. Jahrhunderts in
Südwestdeutschland und der Schweiz verwendet würde.

45 Vgl. oben Anm. 35.

46 Vgl. oben Anm. 37.

47 Vgl. Abb. 10.

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