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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0217
welchen Beiträgen an Mannschaft oder Geld die Stände dieser Landschaften,
der Erste und Zweite Stand „mit dem andern Man oder ganzer Macht, und
die von den Stetten mit dem dritten Man, deßgleichen mit der halben oder
ganzen Macht, so sy uff dem Land habendt", ihrem Landesherrn zu Hilfe gekommen
sind. Dabei spielen Züge nach Italien (1509, 1513, 1515) und die
Türkenhilfe (1528, 1532, 1538, 1541, 1542, 1548, 1556) („sechs Fähnlein Knechte
auf sechs Monat lang in Hungarn zum Wiederstand des Türckhen") die entscheidende
Rolle, aber auch der „böse Pfennig" hat seinen Platz in den
gesammelten Dokumenten.

Der nächste Paragraph führt dasselbe Thema für die Zeit von 1570 bis
1698 fort27. Offenbar gab es öfters Meinungsverschiedenheiten um Steuer und
Schätzung zwischen einem „Stand-Glied" und seinen Untertanen. 1570 erläßt
Erzherzog Ferdinand ein Rescript an den v. ö. Ritterstand, „daß solche
Partheyen vorderst an den gesamten Stand zu gütlicher Hinlegung, und im
Fall diese Vermittlung nicht statthaben wurde, ererst an die v. ö. Regierung,
sollen gewiesen werden". - „Dieses . . . Rescript", bemerkt Maldoner, „wäre
schon ein Species von einer Priminstanz, so dem Ritterstand eingeräumet
worden". Natürlich handelt es sich auch weiterhin um die dem Landesherrn
von den Landständen bewilligten Gelder, aber auch um ein 1605 dem Landesherrn
überreichtes Memoriale, „welcher Maßen mehrerentheils Stände dieser
Vorlanden sich ihrer eigenthumlichen Herrschaften, Regalien aller Oberherrlich
- und Gerechtigkeiten freywillig der Protection, Schuz und Schirm der
Landgrafen im Elsaß, folglich dem Haus Österreich salvis tarnen juribus
untergeben . . ., hierdurch aber wenigstens von ihren gerecht Oberherrlichkeiten
herrührenden Nuzungen und Genüssen nicht derogiert oder begeben
haben . . .". Diese freiwillige „Untergebung" spielt eine große Rolle in der
„Deduction und Ausführung der Freyheiten und Rechten dern vorder-österreichischen
Landen, und wie die mehrere derselben an das Ertzhaus gekommen
, auch in was für Stand selbe bis dahin verblieben seyen"28, die 1653
dem Herzog von Harcourt als Gubernator zu Breisach übergeben wurde: sie
wollen ihre Freiheiten auch unter der Herrschaft der französischen Krone
gewahrt wissen. Für die beim Reich verbliebenen Ritter war das 1669 verliehene
neue Privilegium primae instantiae in civilibus ein Recht, um das mit
der Stadt Freiburg ein „großer und weitschichtiger Prozeß" geführt wurde.
Herren, Ritter und Edle, sagte Freiburg, seien „a tempore quasi immemoriali
gantz löblich und fridsam bey allhiesigem Magistrat in primariis officiis et
honoribus des Burgermeister und Schultheißen Ambts, auch übrigen geheimen
Rathsstellen und dergleichen gestanden, auch solchen Ehren-Ambteren bis ad
1669 vorgestanden und in quieta possessione gewesen, sie wären noch darinnen
und darbey, wan der Ritterstand die prima Instanz und Exemption ab
ordinario foro nit erhalten hätte". Der Paragraph schließt indessen mit einer
fast friedlich anmutenden Notiz: „Anno 1698 wurde eine Haubt-Repartition
über hundert Wägen und tausend angeschirrte Pferd zu Anführung der an
den Holen Graben ankommender Artillerie und Munition gemacht, daran be-
troffe es dem Praelaten-Stand zwäntzig Wägen und zweyhundert Pferdte,
Ritterstand dreyssig Wägen und dreyhundert Pferdte und dem dritten Stand
fünfzig Wägen und fünffhundert Pferdte."

27 § 15 „Ausführung von denen Landesverfassungen v, J. 1570 bis 1698 incl.": Ebd. I, 131 ff.

28 Ebd. I, 133 f.

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