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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0247
1816, — zu Geburtstagen und Hochzeiten. Daher mag auch unser Friedenslied
für eine mehr oder weniger öffentliche Feier ad hoc geschrieben worden sein.

Es liegt nahe, im Umkreis des in Frage kommenden, auf dem Liedblatt
vermerkten Datums in dem zu Karlsruhe erschienenen „Allgemeinen Intelligenz
- oder Wochenblatt für sämtliche Hochfürstlich-Badische Lande" nachzusehen
, um etwa auf eine Resonanz der damaligen Karlsruher Feier oder gar
auf einen Abdruck des Gedichtes zu stoßen. Weder das eine noch das andere
findet sich in dem kleinen, bescheidenen Blättchen, dessen Nummern jeweils
nur vier Seiten zählten und nur jeden Donnerstag erschienen. Es finden sich
jedoch darin zwei andere Lieder zu jenem Friedensfest: In Nr. 24 vom 11. Juni
1801 eines mit dem Titel „Lied am Friedensfest, in der Fürstlichen Hofkirche
zu Carlsruh abgesungen, gefertigt von Herrn Oberhofprediger Walz". Dieses
Lied hat sechs Strophen, die neben einigen zu unserem Lied parallelen Wendungen
und Topoi viel religiöses Gedankengut mit sich führen. Das andere
Friedensgedicht steht in Nr. 27 vom 2. Juli 1801 des „Wochenblatts"; es nennt
den Verfasser nicht, hat zehn Strophen, führt den Titel „Am Friedens- und
Huldigungsfest am 8. Juni 1801" und wandelt das von J. W. L. Gleim stammende
„Freut euch des Freundes. . ." auf die Friedensschlußthematik hin ab,
im Ganzen eine öde Reimerei, die sich in den üblichen Huldigungsphrasen
dem Fürsten gegenüber erschöpft. Jedenfalls: Im „Wochenblatt" ist das hochdeutsche
Friedensgedicht unseres Blattes nicht erschienen, und da bei der
Karlsruher Feier das Lied des Oberhofpredigers Walz verwendet worden
war, bleibt nur die Annahme, das Lied sei in einer internen Feier, vielleicht
der Museumsgesellschaft oder unter Freunden, aber nicht öffentlich verwendet
worden. Es ließe sich wohl auch daran denken, daß nicht nur Walz, sondern
auch Hebel und andere aufgefordert waren oder sich aus sich für gehalten
hielten, zu der Friedensfeier ein Lied zu schreiben; irgendwelche Vorlieben
mögen dann das Lied des Oberhofpredigers denen anderer vorgezogen und
für die offizielle Verwendung bestimmt haben. Ein Beweis freilich für die
Annahme, unser Friedenslied sei von Hebel bzw. die am Ende der Liedhandschrift
angegebene Verfasserschaft Hebels entspräche den Tatsachen, ist von
dieser Seite her nicht zu erbringen.

Bleiben also zur Lösung unserer Frage nach der Urheberschaft Hebels an
unserem Friedenslied lediglich innere Kriterien. Kriterien, die sich aus einem
Vergleich des Liedes mit vergleichbaren Gedichten und Liedern ergeben,
deren Urheber Hebel zweifelsfrei und nachgewiesenermaßen ist. Der Vergleich
muß Wortschatz, Bildgut und Gedankenführung berücksichtigen. Ver
gleichbare Hebelgedichte sind in unserem Fall: „Lied für die Gesellschaft des
Museums bei ihren freundschaftlichen Mahlen"8, „Zum Neuen Jahr 1804"9,
„Neujahrswunsch des Wochenblattträgers für 1815"10, „Neujahrswunsch des
Wochenblattträgers für 1816"31, „Sommerlied"12, „Neujahrslied"13, „Cantate"14,

8 ZW I S. 278 ff.

9 ZW I S. 280 f.

10 ZW I S. 286 f.

11 ZW I S. 287.

12 ZW I S. 272.

13 ZW I S. 271.

14 J. P. Hebels Werke, Bd. 2. Karlsruhe 1843 S. 159 ff.

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