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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0305
Sprüche angegangen worden war; eine zuverlässige Übersicht läßt sich jedoch erst
jetzt aus dem dankenswerten Werk von Schott gewinnen, der sich, ausgehend von
den Aufzeichnungen im Freiburger Universitätsarchiv, in mancherlei auswärtigen
Archiven umgesehen und damit zum bisher Bekannten vielerlei hinzugefügt hat.
Der Verfasser schildert im ersten Teil „Die Juristenfakultät als Rechtsprechungs
organ" (S. 17), im zweiten „Verfahren und Entscheidung" (S. 111); im dritten Teil
gibt er, besonders willkommen auch für die Landesgeschichte, ein Verzeichnis der
„Consilien der Freiburger Juristenfakultät" (S. 203 280). Im Anhang wird ein Aus
zug aus der Instruktion für die Juridische Fakultät von 1768 mitgeteilt. Namen und
Sachregister schlüsseln den für den Nichtrechtshistoriker gewiß nicht ganz leicht
zugänglichen Stoff auf.

Dem Aufgabenbereich des „Schauinsland" entsprechend soll hier nicht versucht
werden, die zum Teil recht schwierigen juristischen Sachfragen in ohnedies verkürzter
Form zu erläutern. Über die Spruch und Gutachtertätigkeit der Juristenfakultäten
kann denjenigen, der einigermaßen rasch Zutritt zu erlangen wünscht, ein vor kurzem
erschienener Aufsatz eines anderen ehemaligen Schülers von Hans Thieme, dem
Betreuer der vorliegenden Studie, Engelbert Klugkist unterweisen („Die Aktenversendung
an Juristenfakultäten. Ein gemeinsames Kapitel aus der Geschichte des
deutschen Prozeßrechts und der deutschen Universitäten", in: Juristenzeitung 1967,
S. 155 ff.). Die in verschiedener Form ausgeübte Spruchtätigkeit erreicht im 16. Jahr
hundert ihren Höhepunkt, geht dann während und nach dem Dreißigjährigen Krieg
stark zurück, nimmt aber im 18. Jahrhundert nochmals einen Aufschwung, rettet sich
in Freiburg auch in die badische Zeit hinüber, um dann in der Mitte des 19. Jahr
hunderts auszulaufen. Am 21. Juni 1878 hat das Freiburger Juristenkollegium seinen
letzten Spruch, ein Revisionsurteil für das Fürstentum Lippe, erteilt. „Eine 400jäh
rige Geschichte wurde damit abgeschlossen" (S. 110).

Für den juristischen Laien bietet das Buch von Schott über alle Einzelprobleme
des Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts hinaus vielfache Einsichten in Leben und
Treiben an der Universität und insbesondere im Kreise der einheimischen Juristen.
Die Mitglieder der Juristenfakultät waren, sowenig wie ihre Kollegen anderer Fach
richtungen, meist nicht auf Rosen gebettet. Die Rat- und Sprucherteilung half da
her in willkommener Weise der Fakultätskasse und über sie dem Salär ihrer Mit
glieder auf. Aus dem Verzeichnis der nachweisbaren Consilien erfahren wir, was
die Ratsuchenden nach Freiburg trieb, zugleich aber auch, in welchen Rechtsnöten
man steckte, zumal in einer Zeit, da neben dem vielfältig zersplitterten Partikularrecht
ein dem Volk und vielen Richtern und Räten schwer zugängliches „Gemeines
Recht", d. h. überwiegend Römisches Recht galt. Neben privatrechtlichen Streitigkeiten
, die mitunter ein amüsantes Genrebild zeigen, gelangen häufig Strafsachen,
oft aber auch Kompetenzstreitigkeiten aller Art nach Freiburg. Für den Landes- und
Ortshistoriker lohnt es sich, die Liste der Consilien sorgfältig durchzugehen; er wird
auf Gegenstände stoßen, die ihm in sonstigen Quellen nicht oder nur in schwer zu
gänglicher Form begegnen.

Vor mehr als 30 Jahren hat Johanna Bastian mit ihrer Monographie „Der
Freiburger Oberhof" (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts, Freiburg im
Breisgau, Band II) eine ältere Schicht des Rechtszuges erschlossen, der typisch mittelalterliches
Gepräge zeigt. Das Buch von Schott, der auch auf das Verhältnis der
Spruchtätigkeit der Juristenfakultät zum Freiburger Oberhof zu sprechen kommt
(S. 67 ff.), stellt im Rahmen einer kontinuierlichen „underweisung rechtens" die willkommene
Fortsetzung in die beginnende Neuzeit bei veränderten Verhältnissen und
in anderen Formen dar. Als Oberhof und als Sitz einer vielgefragten Juristenfakul
tät erweist sich die Breisgaustadt als Pflegestätte des Rechts, wie es die Zeit verstand.

Zürich Karl S. Bader

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