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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0039
der Bauern traten in Bergwerksdienste als Fuhrleute; sie verschafften sich
als solche beachtliche Nebeneinnahmen97.

Alle im Dienste des Bergwerks hauptberuflich arbeitenden Leute, Fremde
und Einheimische, waren sogenannte Bergwerksverwandte und unterstanden
der Jurisdiktion des Berggerichts. Über sie hielt der Bergrichter den Bergstab
als Sinnbild seiner Macht, über die „Nichtbergstäbischen" der Prior den
„Gotteshaus Oberriedischen Stab". Für die österreichischen Vorlande waren
im Laufe der Zeit folgende Bergordnungen erlassen worden:

1. die Bergordnung Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1517,

2. die Bergordnungen Kaiser Ferdinands I. von 1523 und 1562,

3. die Bergordnung Kaiser Karls VI. von 1731.

Auch der am 13. Oktober 1584 zwischen dem Bergrichter Wendelin Rauch
und dem Oberrieder Prior Johann Ulrich Roth in Freiburg abgeschlossene
Vertrag, der die wichtige Frage der Jurisdiktion klärte, hatte immer noch
Rechtskraft.

Mit der Erstarkung des Bergbaus festigte sich das Ansehen der Bergleute.
Sie strebten nach Unabhängigkeit auch im bürgerlichen Leben und siedelten
in Wohnbezirken bei der „Gasse" und im „Gegendrum". Zwar war noch immer
der Oberrieder Prior von der Vorstellung durchdrungen, Grund und Boden
sei Eigentum des Klosters, aber der Bergrichter glaubte, aus Hinweisen in
Bergordnungen die Auffassung vertreten zu können, daß den Bergleuten das
Recht zustehe, wenigstens auf Gruben und Halden Berghütten zu errichten.
Dieser Rechtsstandpunkt erlaubte ihnen, eigene Bergmannshäuschen zu errichten
.

Im Jahre 1749 fing Johann Marksteiner zu bauen an. Als der Prior davon
erfuhr, stand das Haus schon fertig da. Er wagte nicht, den Befehl zum Abbruch
zu geben. Ein Jahr später errichteten gemeinsam „eigenmächtig, ohne
Auftrag oder herrschaftliche Erlaubnis"98 ein Bergmannshäuschen an der
Gasse gegen der Halde Matthias Bogel und Josef Sonner, um die selbe Zeit
entgegen dem Verbot des Priors ein Häuslein mit zwei Haushaltungen auf
einer alten Poche im Gegendrum Peter Wifiler und wenig später „ohne Erlaubnis
gnädiger Herrschaft und wider das Verbot"99 drei Häuschen an nicht
bekannten Orten Thomas Roth und die Brüder Bartholomäus und Johann
Rees.

Der Vorbehalt des Priors, Bergleuten die Baugenehmigung zu versagen
oder sie ihnen gegen Entrichtung eines Bodenzinses zu erteilen, erstreckte sich
auf alle seiner Gerichtshoheit unterstellten Orte, also auch auf Kappel,
St. Wilhelm und Oberried. Die Stollen am Schauinsland im oberen Kappler
Tal, jene im Tiefenbach unten in Oberried hinter dem Hörnegrund und diejenigen
im St. Wilhelmer Tal unweit der Hohen Brücke am Holderschlag und
beim Feldberg waren ebenfalls von Bergleuten belegt, die in eigenen Häuschen
wohnen wollten. Sie hatten diese Hütten wie ihre Kameraden in Hofsgrund
mit Billigung des Bergrichters, aber entgegen dem Verbot des Priors

97 Franz Xaver von Litschgi am 5. April 1790 an den Bergrichter: Der Kirchlebauer Jakob Gremmels
pacher, der schon mehr als vierzig Jahre Werksfuhrmann ist, hat mir „schon vielmal gesagt, daß
er seinen Hof mit dem Werksfuhrlohn habe ausbezahlt, indem er Tag und Nacht Werksfuhren
verrichtet". (GLA 229/44 811 pag. 30—31.)

98 GLA 229/44 788 I fol. 230.

99 GLA 61/8539 fol. 32.

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