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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0040
erstellt, so im Schauinsland der Schmelzer Peter Brender100, im Tiefenbach
der Kohlenbrenner Georg Schweizer101 und im Holderschlag der Bergmann
Jakob Wasmer (Wasmann)102. Auf dem Stohren wohnte seit 1759 der Erz-
graber Johann Brädler in einem Bergmannshäuschen.

Da die Häuschen von Bergleuten für Bergleute errichtet worden waren,
war ihre Bestimmung eindeutig festgelegt: sie sollten so lange stehen bleiben,
wie Bergbau getrieben wurde. Trotzdem rüttelte die Oberrieder Herrschaft
an ihrem Bestand, wann es ihr zweckmäßig erschien.

Die Hütte im Holderschlag war im Jahre 1750 erstellt worden. Wasmer
hatte sie gesetzt „nächst am Weg auf einem rauhen, feisichten Boden". Als
sie dreißig Jahre stand — der Erbauer war schon 1776 gestorben — versuchte
die Gemeinde St. Wilhelm „aus passion und Anstiftung des Oberriedischen
Amtmannes, sie niederzureißen. Es fragte sich, ob sie Rechtsgründe geltend
machen konnte. Das Bergamt verhielt sich zurückhaltend, meinte aber: „Es
ist zwar in der vorderösterreichischen Bergordnung nichts enthalten, daß ein
Bergrichter den Erzknappen Bewohnungen zu errichten bewilligen könne,
hingegen aber in Artikel 60 begriffen, daß die ordinari Obrigkeiten deren
Söllhäußer103 und dergleichen nicht feilführen oder verganten lassen sollen.
Am Hofsgrund, zu Schauinsland und am Stohren befinden sich zerschiedene
Knappenwohnungen, welche teils auf den Halden und zum Teil auf Gemeindgrund
gebaut sind, wozu kein Bergmann einige landsfürstliche oder hochherrschaftliche
Concession vorweisen kann; es werden also diese sonders
Zweifel von dem Bergrichteramt mit Vorwissen der Ortsherrschaft verwilligt
worden sein104."

Diese Gedankengänge unterbreitete der Bergrichter am 11. Februar 1783
seiner vorgesetzten Behörde, dem „Bergwesensdirektorat" in Schwaz. Er fügte
dem Bericht den Vermerk bei, daß der Steiger Schwöllenbach, der im Begriff
sei, nach Tirol zu reisen, über alle noch offenstehenden Fragen, die der Klärung
bedürfen, Aufschluß geben könne. Die Regierung in Freiburg aber
ordnete an, daß die Häuschen bis auf weiteres „in statu quo" zu belassen seien
und daß „hieran nichts ruiniert werden" dürfe105.

Das von der Oberrieder Herrschaft dem Wasmer-Häusle zugedachte Los
war von schicksalhafter Bedeutung auch für alle anderen im Hofsgrunder
Bergrevier stehenden Hütten. Solange die Entscheidung aus Schwaz nicht eingetroffen
war, schwebten ihre Bewohner in ständiger Gefahr, von Haus und
Herd vertrieben zu werden.

Der. Abbruch drohte vor allem jenen Bergmannshäuschen, die nicht mehr
von Bergleuten, sondern von Taglöhnerfamilien bewohnt wurden. Sie waren
zweckentfremdet, weil sie die dem Bau zugrunde liegende Idee, Bergleuten
eine Heimstätte zu geben, nicht mehr verwirklichten. Die Gefahr, daß die
Bewohner einmal der Gemeinde zur Last fallen würden, war nicht von der
Hand zu weisen. Das Bergamt selbst teilte diese Auffassung und verlieh ihr

100 GLA 61/8539 fol. 117 118.

101 GLA 229/44 787 fol. 189.

102 Ebd. fol. 291

l°3 Häuser von Bergwerksbediensteten.
104 GLA 229/44 787 fol. 291.

Regierung und Kammer in Freiburg am 22. November 1782 an Bergrichter Jakob von Mohr (GLA
229/44 788 I fol. 362).

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