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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0041
Ausdruck bei der Behandlung des Baugesuchs des Matthias Rees. „Die
Erbauung einer Bergmannswohnung", stellte das Berggericht in Freiburg am
16. Oktober 1794 fest, „kann den Gemeinden oder Herrschaften nicht nachteilig
sein, weil diese Wohnungen nur insolang von den Gemeinden und Herrschaften
geduldet werden müssen, als selbe von Bergarbeitern oder Bergwerksverwandten
bewohnt werden und daher nur von einem Bergwerks-
individuo an das andere verkauft oder cediert werden, niemals aber an solche
Inwohner gelangen können, welche den Gemeinden und Herrschaften zur
Last fallen würden106." Damals standen in Hofsgrund und dessen Revier
folgende „Berghäusel", die nicht von den Bergleuten, sondern nur von bürgerlichen
Untertanen und Taglöhnern bewohnt wurden: zwei Häuslein in Tiefenbach
auf Grubenhalden, ein Grubenhäuslein im Holderschlag im St. Wilhelmer
Tal unweit der Hohen Brücke und drei Grubenhäuslein in Hofsgrund:
je eines auf der Grubenhalde des unteren Heidinger Stollens, auf der
St.-Antoni-von-Padua-Grubenhalde im Gegendrum und über dem Zechenhaus
auf einer alten Grube107.

Die Befürchtung, daß Witwen und Waisen von Bergleuten in den Bergmannshäuschen
sitzen bleiben, verneinte das Oberbergamt mit folgender
Begründung: „Wenn Witwen oder Kinder der Bergleute wegen schwacher
oder krüppelhafter Leibsbeschaffenheit gar nichts verdienen können, erhalten
sie so viel an Pension, daß sie nicht betteln brauchen."108

Die Anordnung der Regierung vom 22. November 1782, daß vorerst kein
Berghäuschen abgerissen werden dürfe, war wirksam weit über die Jahrhundertwende
hinaus109. Im Jahre 1821, als der Bergbau schon achtzehn Jahre
lang ruhte, stellte der Hofsgrunder Vogt fest, daß in seiner Gemeinde elf
Familien sogenannte Schutzbürger seien, die keine bürgerlichen Rechte und
Nutzungen anzusprechen haben. „Diese Familien haben sich gegen die Einwilligung
der Bürgerschaft in Hofsgrund angesiedelt, nämlich während der
Dauer des Bergwerkbaues in Hofsgrund, welche in den sogenannten Berghütten
wohnen und, weil solche nirgends im Großherzogtum aufgenommen
werden, ihnen110 nun mit Weib und Kindern zur Last fallen." Diesen „meistens
armen" Familien gestatte die Gemeinde „aus Menschlichkeit, jedoch nur
widerruflich", je zwei Geißen zu halten und sie auf die Allmendweide zu
treiben. Ebenso werde ihnen „precario modo"111 erlaubt, etwas Weidfeld zum
Erdäpfelbau anzubrechen und sich mit Lesholz zu versorgen112. Damals stand
die Gemeinde in Unterhandlung mit der Regierung wegen Abtretung eines
Teiles des ehemaligen Klosterwaldes in Gemeindeeigentum. In dem zwischen
der Landesherrschaft und der Gemeinde Hofsgrund am 10. Januar 1834 ab-

106 GLA 229/44 811 pag. 296.

107 Ebd. pag. 307.

108 Ebd. pag. 231.

109 War die Mehrzahl der Wohnhütten auch ohne Einwilligung des Priors errichtet worden und bereiteten
die Bergleute manchem Bauer Ärger und Verdruß, so wurde doch nie eine Hütte von den
Hofsgrundern niedergerissen. Dr. Rudolf Metz irrt, wenn er in seiner Arbeit „Bergbau und Hüttenwesen
in den Vorlanden" („Vorderösterreich" 2. Auflage Seite 131) schreibt: „Die Hofsgrunder
rissen den Bergknappen, die sie als lästige Eindringlinge betrachteten, die Hütten nieder.

HO den Bürgern,
in auf Bitten.

H2 GLA 391/16 780 fol. 99—101.

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