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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0046
den sie jetzt gegen das herrschaftliche Verbot Häuser bauen, Gärten anlegen
und Erdäpfelfelder einschlagen144. Er nannte dabei vier Leute mit Namen.
Unter ihnen befand sich Martin Wißler, der am 10. Juni 1721 geborene Sohn
des „Gassenseppels" Matthias Wißler und dessen Ehefrau Maria Lorenz.

Die Anschuldigung des Vogts, Martin Wißler habe entgegen dem herrschaftlichen
Verbot eigenmächtig gebaut, entsprach nicht ganz den Tatsachen.
Der Prior hatte ihm im Jahre 1750 die Erlaubnis erteilt, für sich und seinen
jüngeren Bruder Andreas, der auch im Bergwerk „schaffe und schaffen wolle",
ein „zweigehältig" Häusle zu errichten, „so nicht mehr Platz als eine Baracke
einnehme". Ein Jahr später war ihm aber das Baurecht wieder entzogen
worden, weil er einer Aufforderung des Priors, sich wegen eines angeblichen
Jagdvergehens zu verantworten, auf Anordnung des Bergrichters nicht Folge
geleistet hatte. Er baute trotzdem weiter und begründete sein Vorgehen mit
dem Hinweis, er habe sich nicht mit Holz versehen, „daß dieses wirklich zum
Aufrichten auf dem Platz liegen bleibe". Daraufhin schloß ihn der Prior aus
der bürgerlichen Gemeinschaft seiner Untertanen aus.

Die Maßregelung verfehlte ihre Wirkung nicht. Martin Wißler sprach
beim Prior vor, bekannte sich schuldig und bat um die Wiedereinsetzung in
seine bürgerlichen Rechte. Dabei bemerkte er, daß er einer Anregung des
Bergrichters gefolgt sei. als er seinen Beruf wechselte und Bergmann wurde,
und kraft der ihm verliehenen Bergfreiheit habe er dann am Erzkasten ein
Wohnhäuschen errichtet, beziehungsweise den angefangenen Bau vollendet.

Nach diesem Schuldbekenntnis nahm ihn der Prior wieder als Bürger auf,
verpflichtete ihn aber, die im Hofsgrunder Dingrodel niedergelegten Bestimmungen
künftig genau zu beachten. Das Bergmannshäuschen durfte er stehen
lassen und weiterhin bewohnen145.

Nun ging er daran, sein Wohnhaus zu einem kleinen landwirtschaftlichen
Anwesen auszubauen. Am 30. Juni 1755 erwarb er von der Grundherrschaft
für 60 Gulden „ein Stück Feld, der Heubehr Böhel genannt". Es lag „an seinem
Häuslin unter der Straßen"146 und war IV2 Jauchert groß. Das Kloster erhöhte
den bisher auf zwölf Batzen festgesetzten Bodenzins auf einen Gulden und
belastete den Besitzer des Gütchens außerdem mit der Verpflichtung zur
Abgabe eines Monatsgeldes in Höhe von drei Pfennigen, einem Frontauen
und einem Fasnachtshuhn. Dagegen wurde ihm ein Weide- und Holzrecht zuerkannt
. Die Quelle, die ihn bisher mit Wasser versorgte, blieb ihm erhalten,
den neben seinem Wohnhaus durch einen Dobel in die Lochmatte des Andreas
Wißler147 fließenden Bach aber durfte er weder zum Wässern seiner Matte
benützen, noch ihn in seinem Lauf hemmen148.

D reizehn Jahre lang bewirtschaftete er den „Heubehr Böhel". Mit einer
Kuh und drei Geißen konnte er offenbar seine Familie nicht ernähren. Im
jähre 1768 folgte er einem lockenden Ruf in die Ferne: er wanderte mit seiner

144 GLA 61/8539 fol. 32.

145 Ebd. fol. 50—51.

146 Die Straße ist die Langgasse, die sich unterhalb der Haldenstraße vom „Schneider-Sonner"-Hof
zum Bühl hinzieht.

147 des „Dürrenbauern''

148 GLA 61/8539 fol. 63—65.

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