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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0114
höheren Orts dafür verwenden zu wollen, daß dem Stadtamtmann Bannwarth der
Charakter als Oberamtmann gnädigst erteilt werde, v. Vogel. Freiburg, 28. 4. 1838."
Hierzu vermerkt der Reg. Direktor v. Reck in seinem „Beschluß" vom 8. 5. 1838 . . .
„Übrigens müssen wir nach den bisherigen Erfahrungen berichten, daß derselbe der
Höchsten Rücksicht würdig ist.. .38"

Der Vorschlag ging nicht durch. Am 25. November 1841 wurde er dann
Regierungsrat bei der Regierung in Freiburg.

Bannwarth an Bürgermeister

Freiburg, 20. Januar 1843

. . . Unter 6 Collegial-Mitgliedern bin ich der 5te39, während von jenen, die mir
Vorsitzen, 4 an Dienstjahren weit jünger sind als ich. Darauf kommt es nämlich bei
uns nicht an. Wer das Glück hat, früh in ein Collegium zu kommen, der rückt mit
den Jahren vor. Sonst bestimmt nur die Anstellung im Collegium, oder die Ernennung
zum Oberamtmann, die mit den Regierungsräthen gleichen Rang haben, den
Rang eines Collegialrathes. Da nun manchmal ältere Oberamtmänner zu Regierungsräthen
ernannt, oder auch Regierungsräthe von einem Collegium in das andere
(wir haben nämlich 4 Regierungen40) versetzt werden, so ist es gar nicht unmöglich,
daß ich statt avanciren, sogar noch retiriren könnte. Zum Glück war der 6te damals,
als ich eintrat nur Assessor, sonst wäre ich gleich der Letzte geworden.

Der Direktor ist bei uns die Seele des ganzen Cörpers, ihm wird referirt und er
allein beschließt, nur einzelne Fälle ausgenommen, wo förmlich abgestimmt werden
muß. Auf die Persönlichkeit des Direktors41 kommt es zunächst an, ob die Stellung
eines Rathes minder oder mehr angenehm ist. Der unsrige ist etwas hoch, lebhaft, vorschnell
und manchmal sogar barsch, was insbesondere die jüngeren Collegial-Glieder
nicht selten erfahren müssen. Stolz auf einen Adel, der noch sehr zweifelhaft ist, ladet
er in seine Abendgesellschaften nie einen Rath aus dem Bürgerstande ein, und nur
einer von uns allen, der ein Graf aus altem Geschlecht42 ist, hat Zutritt. Dagegen
strebt er aus allen Kräften nach Popularität und nach einem Portefeuil.

Mein Eintritt war ihm nicht ganz angenehm, auch ich sah bald, daß man selbst
bei einer Regierung nicht immer auf Rosen schläft; dennoch gieng alles ziemlich
gut, denn ich gab mir Mühe, mich in meine neuen Geschäfte einzuarbeiten. Darum
konnte ich Dir auch nicht gleich von meiner Dienstveränderung Nachricht geben,
obgleich ich es mir jeden Tag vornahm. Kaum in meinem Dienst ein wenig eingewöhnt
, verbreitete sich das Gerücht, die Stadt Freiburg wolle mich zu ihrem Abgeordneten
wählen (Vor meiner Ernennung zum Regierungsrath bin ich als Justizbeamter
in der Stadt nicht wählbar gewesen). Dieses war mir meiner Familie und
meines Dienstes wegen höchst unangenehm, und ich suchte es abzulehnen. Unser
Direktor sah es ebenfalls ungern, aber der Großherzog, der mir immer sehr gut
war, erfuhr es, und ließ durch einen Minister unserm Direktor schreiben, er wünsche,
daß ich gewählt werde, daß ich die Wahl annehme, und daß mir keinerlei Hindernisse
in den Weg gelegt würden. Dieses war ein Befehl für den Direktor wie für
mich. Ich wurde also Abgeordneter und reiste am 20. Mai nach Carlsruhe.

Über den Landtag selbst will ich nicht sprechen, Du kennst den Gang desselben,
Du wirst mir glauben, daß ich mich unheimlich fühlte. Weder ausgezeichnetes Talent,
noch Redner, ließ ich mich nur einige Mal hören, und zwar ganz kurz, dagegen hatte

38 GLA Karlsruhe, Abt. 76/278 Dienerakten „Bannwarth".

3fl Das Collegium der Regierung setzte sich nach dem Adreßkalender für 1842 (S. 5.) wie folgt
zusammen: Reg. Dir. Friedr. v. Reck, Geh. Rat II. Kl., Reg. Räte: Martin Mors, geh. Reg. Rat,
Joh. Nep. Frommherz, Franz Stephani, Karl Graf Kageneck, Raimund Bannwarth; Assessor:
Ludw. Cron.

40 Seit der neuen Einteilung des Landes (1. Mai 1832) gab es vier Provinzregierungen: 1. Seekreis
(Sitz in Konstanz), 2. Oberrheinkreis (Sitz in Freiburg), 3. Mittelrheinkreis (Sitz in Rastatt),
4. Unterrheinkreis (Sitz in Mannheim).

41 Carl Ludwig Friedrich von Reck geb. 28. 12. 1792 zu Birkenfeld, gest. 23. 7. 1845 zu Freiburg,
wohin er 1835 als Geh. Rat 2 Kl. und Regierungsdirektor gekommen war. Die Familie von Reck,
eine alte Patrizierfamilie aus Osterode und Goslar (kaiserl. Bestätigung u. Ritterstand 1627),
erhielt durch Rescript Karls VI. von 1715 ausdrücklich das Recht, sich „von Reck" schreiben zu
dürfen (vgl. v. d. Beck-Klüchtzner: Stammtafeln d. Adels d. Großh. Baden. 1886 88, S. 333 ff.).

42 Karl Alois Joseph Theodor Graf Kageneck (14. 2. 1803 1. 1. 1859).

(12


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