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den bisherigen Gesetzen untergeordnet sind, hieher auf einen Tag vorzuladen, dieselben
auf die Reichsverfassung vorbehaltlich der durch die Zeitereignisse nothwen-
dig werdenden Abänderungen der Oberhauptfrage eidlich zu verpflichten und zur
urkundlichen Anerkennung der Offenburger Volksbeschlüsse, so wie der Anordnungen
des Landesausschusses zu veranlassen.

Diejenigen Beamten, welche sich weigern dieses zu erfüllen, sind sofort zu entlassen
, ihnen jedoch in dem Entlassungsdekrete ihre etwaigen Ansprüche auf Pensionen
vorzubehalten.

Für den entsetzten Beamten sind sofort andere der Volkssache ergebene Männer
jedoch nur provisorisch bis zur künftigen Einrichtung der Kreis und Bezirksbehörden
anzustellen.

Sowohl die Anstellungs- als Entlassungsdekrete und die Vorschläge über die Besoldung
der Neuangestellten sind mir zur Bestätigung vorzulegen. Alle Gemeinde-
Beamten sind urkundlich aufzufordern, sofort die Volkswehr vom 18. bis 30. Jahre zu
bewaffnen und zur Verfügung des noch zu ernennenden Kreishauptmannes zu stellen
; alle widerspänstigen Gemeii iebehörden sind sofort zu entlassen und unmittelbar
darauf die Wahlen der neuen Gemeinde Beamten vorzunehmen.

Hinsichtlich der Erneuerung aller Gemeinderäthe wird baldigst weitere Verfügung
erfolgen.

Hiervon erhält Großherzogliche Kreisregierung unter Anlage eine Abschrift der
Vollmacht der Vollzugskommission in Karlsruhe zur Nachachtung.

Freiburg, den 15. Mai 1849

Der Civil- und Militairkommissär des Oberrheinkreises

Heunisch

Regierung des Oberrheinkreises

Freiburg, den 15. Mai 1849

In Folge des Schreibens des H. Advokaten Heunisch dahier vom 15. Mai, den Vollzug
eines Beschlusses des Landesausschusses bezüglich auf die sub- und objektive
Organisation des Oberrheinkreises, vereinigt sich das Regierungs Collegium mit
Stimmeneinhelligkeit zu folgendem

Beschluß:

Es sei dem H. Obergerichts-Advokaten C. Rotteck dahier, als ernanntem Direktor
des Oberrheinkreises zu eröffnen, daß der bei der Volksversammlung in Offenburg
gewählte Landesausschuß und die von diesem mit der Leitung der Landesangelegenheiten
beauftragte Behörde gemäß § 5 der Verfassun^surkunde nur dann als befugt
zur Erlassung organischer Bestimmungen sowohl in ob- als subjektiver Beziehung
anerkannt werden könne, wenn dieselbe von dem Staatsoberhaupt die erforderliche
Sanktion erhalten habe.

Da nun das Collegium darüber, daß Letzteres geschehen, zur Zeit noch nicht
amilich in Kenntnis gesetzt ist, so vermag dasselbe der Bestallung des Obg. Adv.
Carl Rotteck zum Direktor der Regierung des Oberrheinkreises zur Zeit keine Folge
zu geben.

Sollte übrigens dieser unserer Einsprache ungeachtet, auf dem Vollzuge bestanden
und dieser mit Gewalt erzwungen werden wollen, so müssen wir derselben, den
Zeitverhältnissen Rechnung tragend, weichen.

Nombrid Stephani Bannwarth Ekert v. Andlau

Den Mitgliedern der Gr. Kreisregierung, den Herren Geh. Regierungsrat Nombrid
, Regierungsrat Stephani und Bannwarth, Reg. Assessor Ekert u. Sekretär v.
Andlau gebe ich auf Verlangen andurch die schriftliche Erklärung, daß ich, im Falle
sie nicht freiwillig das Lokal der Kreisregierung mit den darin befindlichen dienstlichen
Papieren mir überlassen würden, Gewalt zu brauchen entschlossen bin, um
mich in den Besitz derselben zu setzen.

Freiburg, den 15. Mai 1849

C. Rotteck
Reg. Direktor

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