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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0143
Jahre 1120 aus den jüngeren erweiterten Fassungen herzustellen. F. Hefele hat in
seinem Freiburger Urkundenbuch die städtischen Rechtsquellen nicht mit abgedruckt,
da diese nach einem alten Plan der früheren Badischen Historischen Kommission in
der Reihe der „Oberrheinischen Stadtrechtsquellen" gesondert ediert werden sollten.
Die Durchführung dieses bis heute leider noch immer nicht realisierten Planes ist
wohl nicht zuletzt durch das Problem der Textherstellung der ältesten Urkunde von
1120 verhindert worden. Handelt es sich dabei doch um eine der schwierigsten Auf
gaben der mittelalterlichen Quellenherausgabe. Man war daher bisher hauptsächlich
auf den Druck angewiesen, den F. Keutgen auf Grund der Vorarbeiten von A. Schulte
und E. Th. Gaupp in seinen „Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte" gegeben
hatte. Hier waren aber nicht nur die Untersuchungen H. Maurers und natürlich
die inzwischen erschienenen Arbeiten jüngerer Historiker und Rechtshistoriker un
berücksichtigt geblieben, sondern auch sonst ließ die Wiedergabe wichtige Fragen
offen. Der letzte von B. Diestelkamp besorgte Abdruck in dem von der Kommission
für Stadtgeschichte des Internationalen Historikerverbandes 1967 herausgegebenen
„Elenchus Fontium Historiae Urbanae" hilft sich, indem er die beiden Hauptfassun
gen der späteren Überlieferung, den Freiburger Stadtrodel von etwa 1220 und die
im Tennenbacher Berain von 1341 erhaltene erweiterte Abschrift nebeneinander
wiedergibt, so daß wenigstens die Übereinstimmungen bzw. Abweichungen der bei
den späteren Haupttexte deutlich gemacht werden können.

Besonders unangenehm mußte sich die angedeutete Quellenlage bemerkbar ma
chen, als auf Einladung der Stadt die im „Arbeitskreis für landschaftliche deutsche
Städteforschung" zusammengeschlossenen Forscher im Oktober 1963 in Freiburg zu
einem Kolloquium über frühe deutsche Gründungsstädte zusammenkamen, da in
diesem Zusammenhang das älteste Freiburger Stadtrecht selbstverständlich ein Zen
tralproblem bilden mußte. Damals faßte W. Schlesinger, den wir zu den bedeutend
sten der z. Z. in Deutschland wirkenden Mediävisten zählen dürfen, von sich aus
den Plan, eine Wiederherstellung der ältesten Freiburger Gründungsurkunde zu
versuchen. Das Ergebnis seiner Forschungen liegt nun vor.

Die Schwierigkeit bei der Lösung der hier gestellten Aufgabe liegt bekanntlich
darin, daß der ursprüngliche Wortlaut der Urkunde von 1120 nur in später veränder
ten und erweiterten Fassungen enthalten ist. Es handelt sich einmal um die Gruppe
des bereits erwähnten sogenannten Stadtrodels von etwa 1220, der ebenfalls genann
ten, zwar jüngeren, aber textlich einwandfreieren Abschrift im Tennenbacher Berain
von 1341 und des um 1260 hergestellten Rechts für die Stadt Bremgarten. Außerdem
hat das Freiburger älteste Recht aber Aufnahme in die Stadtrechte von Diessenhofen
(1178), Freiburg i. Ü. (1170/80), Bern (1191), Kenzingen (1249) gefunden, die jedoch
alle ebenfalls nicht in der ursprünglichen, sondern meist in erweiterten und veränderten
jüngeren Fassungen auf uns gekommen sind. So steht die Herstellung des
Textes der ältesten Freiburger Stadtrechtsverleihung von 1120 im Zentrum einer
ganzen Reihe von Einzelfragen, die man alle beantworten muß, ehe man die Lösung
des Hauptproblems in Angriff nehmen kann.

Die bisherige Forschung war vornehmlich deshalb zu keiner endgültigen Beant
wortung der Hauptfrage gelangt, weil sie textkritische und sachliche Argumentie
rungen je nach Bedarf herangezogen und miteinander vermischt hatte. Schlesinger
macht dagegen die Textkritik zum alleinigen Ausgangspunkt seiner Überlegungen.
Er weist somit zunächst bewußt den formalen Gesichtspunkten den Vorrang vor den
inhaltlichen zu. Dieser Grundsatz, der dem Historiker und Philologen selbstverständ
lieh ist, wurde bislang nicht genügend beachtet. Die zwar außerordentlich kom
plizierte aber doch relativ reichhaltige Überlieferung bietet indes den Vorzug, daß
tatsächlich textkritische Überlegungen zu einem einwandfreien Ergebnis führen. Erst
nachdem dieses erzielt ist, kann nunmehr eine sachliche Diskussion über den Inhalt
der Rekonstruktion einsetzen.

Es ist leicht einzusehen, daß die schwierigen Überlegungen des Verfassers an
dieser Stelle nicht in aller Ausführlichkeit nachvollzogen werden. Festgehalten sei

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