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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1968/0145
Erbrechtsfestlegungen, in der Erteilung eines Anteils an Wald, Wasser und Weide
für die Marktbewohner, Befreiung vom Marktzoll, Mitwirkung bei der Wahl des
Marktvogtes und des Pfarrers, Gültigkeit des besonderen Kaufleuterechts, wie es sich
besonders im Kölner Recht manifestierte, und Recht zum Verkauf der im Eigentum
der Kaufleute befindlichen Häuser.

Als Bestätigung der Privilegierung habe dann ein erneuter Eid stattgefunden.
Und zwar hatte der Aussteller zunächst mit zwölf seiner Ministerialen die Innehaltung
der Abmachungen auf die herbeigeschafften Reliquien geschworen. Anschließend
habe er einem Freien Manne, dessen Name im Text vielleicht später ausgefallen
ist, als dem Vertreter der zum Markt Geschworenen (coniuratores fori, d. h. also
nach Schlesinger, der hierher übergesiedelten Kaufleute), nochmals die Einhaltung
aller Abmachungen in die Hand versprochen.

Derjenige, der sich mit der hier nur in wenigen Strichen angedeuteten Materie
näher befaßt hat, wird sofort bemerken, daß mit diesem Text der Freiburger Hand
feste manche bisherige Vorstellungen deutscher Historiker und Rechtshistoriker
ohne viel Umstände beiseite geschoben werden. In Freiburg wurde also keine Stadt,
sondern in älterer Weise noch ein Markt gegründet. Freilich hat sich dieser, worauf
der Verfasser auch mehrfach eingeht, sehr bald zu einer Stadt mit autonomer Verfassung
entwickelt. Ebensowenig hat in der ältesten Handfeste etwas von der Freiheit
der sich hier über Jahr und Tag aufhaltenden bisherigen Unfreien gestanden.
Von daher kann also der Name Freiburg nicht abgeleitet werden. Auch eine con-
juratio der Bürger untereinander, die einen eigenen Verband gegenüber dem Marktherren
begründet hätte, ist nicht vorhanden gewesen. Und das von Rörig nach Frei
bürg übertragene Unternehmerkonsortium der Marktgründer erweist sich als eine
romantische Vorstellung. Bei der Bestellung des als Richter tätigen Vogtes, später
Schultheiß genannt, und des Priesters wirkten die Marktbewohner zwar mit. Aber
eine verfassungsmäßige Vertretung durch die conjuratores entfällt. Erst zu Beginn
des 13. Jahrhunderts dürften sich Rat und Schöffenkollegium entwickelt haben.

Das sind nur einige der wichtigsten Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung.
Am Rande wird noch so manche Frage berührt und häufig auch gelöst, welche die
Freiburger Forscher schon oft beschäftigt hat. Das gilt z. B. für die Nachricht von der
Gründung der civitas Freiburg, welche die Marbacher Annalen angeblich zum Jahre
1091 bringen. Nicht überall wird man den Lösungen des Verfassers für die mehr am
Rande behandelten Themen zustimmen. Das gilt z. B. für das Problem der ältesten
Pfarrkirche, wo Rez. eine andere Ansicht glaubt vertreten und vielleicht gelegentlich
auch ausführlicher beweisen zu können. Insgesamt aber liegt in dem Aufsatz
Schlesingers eine Veröffentlichung vor, an der kein Forscher, der sich mit dem Städtewesen
des 12. und 13. Jahrhunderts oder gar mit der Freiburger frühen Stadt
geschichte beschäftigt, in Zukunft vorübergehen kann. B. Schwineköper

Hermann Nehlsen, Die Freiburger Familie Snewlin. Rechts und sozialgeschichtliche
Studien zur Entwicklung des mittelalterlichen Bürgertums. (Veröffentlichungen
aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau 9.) XXX u. 232 S., 7 Bildtafeln.
Freiburg 1967, Kommissionsverlag der Wagnerschen Universitätsbuchhandlung.

Die auf Anregungen von Prof. Hans Thieme zurückgehende Arbeit stellt sich die
Aufgabe, die Frage nach der ständischen Herkunft der Freiburger Familie zu beantworten
, über welche bisher in der Literatur sehr verschiedenartige Meinungen und
Behauptungen aufgestellt wurden, die aber noch niemals unter Heranziehung aller
verfügbaren Quellen untersucht worden ist. Hiermit in Verbindung steht das Problem
des Ursprungs des umfangreichen Besitzes der Schnewlin. An beide Fragen
wird hier erstmals unter Berücksichtigung rechtsgeschichtlicher Gesichtspunkte herangegangen
, und damit erweitert sich der Aspekt zu der Frage nach der Bildung des
frühen Patriziats deutscher mittelalterlicher Städte überhaupt, wie sie gegenwärtig
vielfaches Interesse findet. Hierbei tritt viel stärker als bisher das ministerialische

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