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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0107
zu zahlen; für jede Mark Silber sollen jährlich 6 fl gegeben werden. St.: die A. mit
dem gemeinen S. ihrer Stadt.
Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (besch.).
Archivsign.: U 11.

Abschr. auch in I, 3 S. 171 173. Dabei der Vermerk, daß diese Urkunde die Nr. 10 in
einem Kopialbuch der Landeckschen Stiftung bildet.

1437 Juli 20 (XIII kal. Augusti), Basel Nr. 52

Das Konzil zu Basel bestätigt auf Bitten von Propst Johannes1, Dekan und Kapitel des
Stiftes St. Margarethe bei W. und auf Bitten adliger Herren die Anordnungen des
Kardinals Julian, Priesters der römischen Sabinakirche und vormals Kardinaldiakons
der Engelkirche, des apostolischen Legaten in Deutschland. Diesem war mitgeteilt
worden, daß das ehemals an Gütern, Leuten, Vasallen und Rechten reiche Benediktine
rinnenkloster bei der Stadt W. (prope villam W'.) in der Diözese Konstanz seit einiger
Zeit ohne eigenes Verschulden in so große Not gekommen war, daß nach dem Tode der
in bitterer Armut verstorbenen letzten Äbtissin keine Nonnen mehr dort waren noch
aufgenommen wurden und daß allein noch drei Kanoniker des Klosters dort verblieben.
Da die Wiederherstellung eines Frauenklosters aussichtslos erschien und um den
geringen Besitz des Klosters besser retten zu können, war das Frauenkloster daher in
ein Stift weltlicher Chorherren umgewandelt worden. Nach Prüfung dieser Vorgänge
und auf Bitten edler Leute hatte Kardinal Julian in einer Urkunde diese Umwandlung
bestätigt und die Zahl der Chorherren auf sechs festgesetzt, von denen der Propst als
Haupt 2, der Dekan IV2, der Kustor IV4 und die übrigen Chorherren je 1 Anteil der
Präbenden und täglichen Spenden erhalten sollten; den Höchstbetrag einer Pfründe
hatte er auf 20 fl rh festgesetzt, wozu dann täglich Spenden bei der Teilnahme am
Gottesdienst treten sollten. Diese Chorherren sollten ein Kapitel bilden, ein gemein
sames Siegel und eine gemeinsame Lade (archa) haben und über die Besitzungen und
Rechte des Stiftes gemeinsam verfügen mit demselben Recht wie das frühere Frauen
kloster. Kardinal Julian hatte dem Stift die Pfarrkirchen St. Martin, St. Peter und
St. Waldburga bei W. inkorporiert unter Vorbehalt eines angemessenen Anteils der
Einkünfte für ständige, vom Stift dem Bischof (loci Ordinarius) zu präsentierende
Vikare an diesen Pfarrkirchen; schließlich hatte er bestimmt, daß bei Tod oder Weg
gang des Propstes, des Dekans, des Kustos oder eines Kanonikers das Kapitel an dessen
Stelle eine andere taugliche Person erwählen darf.

Abschr. (aus dem Jahr 1834); lat. (mit deutscher Übersetzung); Pap., 4 Bl.

Archivsign.: U 12.

1 Propst Johannes von Krozingen.

1441 Okt. 2 (Mo n. Michael), Freiburg, in der ratstuben Nr. 53

Bm. und Rat zu Freiburg — von beiden Parteien durch einen anloßbrief zum Schiedsgericht
bestellt entscheiden Spänne zwischen dem edlen Junker Hans Werner von
Schwarzenberg und den ehrbaren weisen Schultheiß und Rat zu W. dahin, daß letztere
nicht verpflichtet sind, bei denen von Straßburg eine Erläuterung zu einem strittigen
Spruch einzuholen, sofern nicht Junker Hans Werner binnen 6 Wochen und 3 Tagen
vor dem Freiburger Rat nachweist, daß W. früher in den strittigen Spruch eingewilligt
habe; sollte dies nicht geschehen und weiterer rechtlicher Entscheid nötig erscheinen, so
soll dieser vor der Herrschaft Österreich oder vor deren Landvogt und Räten gesucht
werden. Junker Hans Werner hatte von W. die Einhaltung eines älteren, von Straßburg
gefällten Spruches zwischen dem f Gf. Hermann von Sulz und dem in Straßburg nicht
vertretenen W. einerseits und dem f Vater Hans Werners, Ulrich von Schwarzenberg,
andererseits, die Anerkennung der den v. Schwarzenberg durch Gf. Hermann damit
übertragenen Rechte und die Bestätigung Straßburgs als Instanz zur Erläuterung
dieses Spruchs verlangt. Dagegen hatte W. Junker Hans Werner mit seinen Forderungen
an Gf. Hermann und dessen Erben verwiesen und erklärt, W. habe sich gegenüber
den v. Schwarzenberg zu nichts verpflichtet und Gf. Hermann als bloßer Pfand

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