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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0110
1465 Nov. 12 (Di n. Martin) Nr. 62

Ludwig von Landeck und seine Ehefrau Margarethe von Bach verkaufen dem strengen
festen Ritter Hans von Landeck d. J., ihrem Vetter und Schwager, und dessen Ehefrau
Ursel von Gültlingen, ihrer Schwester, für Zinsen und Gülten zu Köndringen und an
deres 10 fl von ihrem Anteil (30 fl) an jenen 60 fl, die von der Stadt W. gegeben wer
den; sie erlauben den Käufern außerdem, die anderen 20 fl ihres Anteils an diesem
Geld, die die A. der ehrsamen Frau Adelheid von Landsberg für 400 fl versetzt haben,
an sich zu lösen. Die A. behalten aber für sich und ihre Erben das von den Käufern
ebenfalls urkundlich anerkannte Recht zum Wiederkauf der 30 fl. Sr.: 1. und 2. die A.
Ausf.; Perg.; 2 anh. S. (2. besch.).
Archivsign.: U 19.

1471 Aug. 16 (Fr n. U. 1. Frauentag der schiedung), Regensburg Nr. 63

Ks. Friedrich [III.] beurkundet: Bm., Rat, Bürger und Gemeinde der zum Haus öster
reich gehörigen Stadt W. im Breisgau haben ihn um Bestätigung der Rechte und Frei
heiten gebeten, die ihnen frühere Kaiser und Könige, die Herzöge zu Österreich, insbesondere
sein Vetter Hz. Sigmund zu Österreich, und \ Martin Malterer, der die Stadt
innegehabt hat, gegeben haben. Er kommt dieser Bitte als Kaiser und Landesfürst nach
und bedroht Zuwiderhandlungen mit einer Strafe von 20 M. lötigen Goldes, die je zur
Hälfte der ksl. Kammer und der Stadt verfallen sollen. Sr.: der A. mit seinem
MajestätsS.

Ausf.; Perg., am Falz eingerissen; 1 anh. MünzS. (stark besch.) an roter Seidenschnur;
Kv. auf dem Umbug: comiss(io) d(omi)ni imperator(is) in cons(ili)o; Rv.: aberkannt^
br(ief) Waltkirch mein g(nedigen) h(errn) üb(er)geantrourt.
Archivsign.: U 20.

Abschr. auch in I, 2 fol. 41 r 42 r und in I, 3 S. 63 66; Teilabschr. in I, 4 S. 258 260.

1472 Nov. 6 (Leonhard), Innsbruck Nr. 64

Hz. Sigmund zu Österreich entscheidet nach ausführlichen Darlegungen beider Parteien
und nach Verlesen von Urkunden u. a. des Pfandbriefs für Trutpert von Staufen
d. d. Freiburg 1468 Sept. 17 (Sa n. Kreuzerhöhung) Streitigkeiten zwischen der Stadt
W. und deren Pfandherrn Trutpert von Staufen, deren Verhandlung am vergangenen
21. Okt. (11 000 Jungfrauen) vor Mgf. Albrecht von Baden, Oheim und Rat des A., als
Richter an Stelle des A. begonnen hatte. Über die von seiten der Stadt gegen den
Pfandherrn vorgebrachten Klagen wird bestimmt:

1. der jetzige, nicht aus dem Rat stammende und somit von Trutpert widerrechtlich
eingesetzte Bm. soll sein Amt bis zur Neuwahl an Weihnachten, dem üblichen Wahl
termin, behalten; der aus den 12 Räten neu gewählte Bm. ist nach altem Herkommen
vom Pfandherren zu bestätigen und zu vereidigen;

2. der Pfandherr oder sein Schultheiß sind verpflichtet, bei der Neubesetzung von
Ratssitzen einen der zwei von den Waldkirchern Vorgeschlagenen zu bestätigen, sofern
nicht deren Untauglichkeit dagegen spricht;

3. die Amtmänner, die Trutpert an der Leistung des Eides verhindert hat, müssen
künftig bei ihrer Bestellung wieder schwören, gemäß der Urkunde Heinrichs von
Schwarzenberg von 1324 [Juni 18] der Stadt W. jährlich 10 M. Steuern zu liefern;

4. die vor der Stadt gelegene Allmende, in deren Genuß Trutpert sie seit vier Jahren
geirrt hatte und die er als Zubehör des Schlosses Kastelberg beansprucht hatte, steht
den Waldkirchern im üblichen Umfange zu; künftige Ansprüche des Pfandherren sind
rechtlich auszutragen;

5. die Herrschaftsmühle in der Stadt, von der Trutpert behauptet hatte, sie sei eine
Bannmühle, ist für die Waldkircher, die freie Wahl der Mühlen beanspruchen und für
deren Bedarf nach eigenen Angaben die Heinrich von Rechberg als Inhaber der Herrschaft
Schwarzenberg gehörige Mühle bei dem Spital ausreicht, nur dann als Bann

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