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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0111
mühle verbindlich, wenn Trutpert nachweisen kann, daß sie den zwei Müllern für einige
Jahre mit Wissen und Willen der Stadt als Bannmühle verliehen worden ist. Der Streit
um die Mühle war schon einmal vor Düring von Hallwyl verhandelt worden;
6. bei dem von Trutpert für seinen Bruder Martin als künftigen Rechtsnachfolger in der
Pfandschaft an Stelle der Kinder Trutperts geforderten, von der Stadt wegen der
fehlenden Zustimmung des A. oder seines Landvogts Peter zum Weyer verweigerten
Eides sind die Bestimmungen des Pfandbriefs für Trutpert maßgebend.
Uber die Klagen Trutperts gegen die Stadt wird entschieden:

1. die Stadt war berechtigt, sich mit ihren Klagen unmittelbar an den A. statt zuvor an
Trutpert zu wenden;

2. W. ist nicht schuldig, Trutpert als Pfandherrn mehr als V2 M. jährlicher Steuer zu
zahlen, da weitere, nach Angaben Trutperts seit anderthalb Jahren nicht mehr bezahlte
3 M. (als Teil der gesamten Jahressteuer von 14 M., von denen IOV2 M. an verschiedene
Personen verpfändet sind) von einem Herrn von Schwarzenberg dem Ritter Hans
Durner versetzt und von der Stadt W. samt der diesbezüglichen Urkunde von 1326 ausgelöst
worden waren;

3. die Stadt ist nicht verpflichtet, dem Schultheißen einen besonderen Lohn zu geben,
wie ihn Trutpert unter Berufung auf das Freiburger Recht und auf die freiwilligen

Zahlungen der Stadt an ihren Schultheißen genannt Bosenstein verlangt hatte;

4. beide Parteien sind sich wegen des Streits um einen aus W. stammenden Schulmeister,
der ein Schulkind so geschlagen halte, daß es nimmermehr überwind und an beyden
Seiten gebrochen, und bei der Ehefrau Trutperts im Schloß Kastelberg Zuflucht vor
der Bestrafung durch den Waldkircher Rat gesucht hatte, nichts schuldig;

5. die Ansprüche Trutperts wegen eines Schweinestalls werden zurückgewiesen;

6. die Stadt ist auf Grund ihres Freiburger Rechtes nicht schuldig, Trutpert etwas
wegen der von ihnen ohne seine Erlaubnis erbauten Fleischbank, Schleifmühle, Sägmühle
und Pleuel zu geben, jedoch unbeschadet der Rechte des A.

Abschr. in I, 3 S. 85 120.

1478 Okt. 19 (Mo n. Gallus) Nr. 65

Wilhelm, Herr zu Rappoltstein und Hohenack, oberster Hauptmann und Landvogt,
beurkundet folgende vor ihm gemachte Aussagen des ehrsamen Antonius von Pforr,
Kirchherrn zu Rottenburg1, mit dessen Befragung Wilhelm durch Dr. Konrad Stürtzel,
Lehrer des päpstlichen Rechts, im Namen des Erzhz. Sigmund durch ein Mandat beauftragt
worden war: 1. Nach Aussagen seines f Vaters Werner(a) von Pforr und anderer
glaubwürdiger Personen beginne die Landgrafschaft im Breisgau am Rhein bei der
Mündung der Bleiche, folge der Bleiche bis zur Gfsch. Fürstenberg, reiche den Rhein
über Neuenbürg hinauf bis zum Kreuz bei der Kapelle, wo sich die Landgrafschaften
Breisgau und Sausenberg scheiden, und erstrecke sich über alle Orte im Breisgau vom
Rhein in den Schwarzwald bis zur Gfsch. Fürstenberg. 2. Von der Frankfurter Messe
kommende Kaufleute geleite der Mgf. von Baden das Land herauf bis zur Bleiche-
Brücke bei Kenzingen, wo der Landvogt oder sein Verweser das Geleit durch den Breis-
gau übernehme; der Knecht des Werner von Pforr sei mehrmals bei solchem Geleit
gewesen. 3. Nach Aussagen des t Hz. Reinhold(b) von Urslingen, seines Taufpaten, und
seines Vaters, des Werner von Pforr, besaßen die beiden letzten Herren von Usenberg,
deren Schwester mit Reinhold von Urslingen verheiratet war und die von ihrer Mutter
her die negstgesipt der Herrschaft Hachberg waren, die Herrschaft Usenberg geteilt.
Der eine besaß: Schloß Hecklingen, Ihringen, Eichstetten, Bahlingen. Der andere besaß
das Schloß Kirnberg, Kenzingen, Endingen, Schaffhausen und trug diese Herrschaft dem
Hz. Leopold von Österreich zu Lehen auf, dem sie nach dem Tode des Usenbergers
durch Rechtsspruch gegen die Ansprüche des Mgf. [Heinrich] von Hachberg zugesprochen
wurde; Antonius von Pforr habe alle diese urkundlichen Rechtssprüche bei dem
Privileg (Freiheit) der Stadt Kenzingen gesehen, als er früher aus anderen Ursachen
im Auftrag der österreichischen Räte dorthin geschickt worden war. — Sr.: der A.

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