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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0119
an Stelle des Hofrichters Gf. Rudolf von Sulz und den Urteilsprechern des Hofgerichts
im Auftrag von Bm. und Rat der Stadt W. das Notariatsinstrument vom 21. Mai 1496,
in welchem die Stadt gegen das Urteil des Hofgerichts Berufung einlegt. Er fordert von
Gf. Erhart darüber appostolos unnd wes die genanten burgermeister unnd ratt der stai
Waldkirch von synen gnoden als dem richter zu recht nottürfftig waren, und erbietet
sich, ihm eine kollationierte Kopie des Notariatsinstruments zu übergeben. Zeugen:
der fromme feste Junker Melchior Lentzell von Kien und der ehrsame Johannes Wu-
gerlin, öffentlicher Notar zu Rottweil Konstanzer und Straßburger Bistums.
Not.Instr. auf der Rückseite des (in Nr. 95 inserierten) Not.Instr. von 1496 Mai 21
(= Nr. 88).

1496 Juli 7 (Pfinztag n. Ulrich), Augsburg Nr. 91

Kg. Maximilian an Propst und Kapitel des Stifts zu W.:

teilt mit, daß er seinen Landvogt im Elsaß schriftlich beauftragt habe, ihre Spänne
mit der Stadt und die Appellation der Stadt gegen ein Urteil des Hofgerichts Rottweil
auf einem Tag mit einigen seiner Räte zu entscheiden; um weitere Kosten und Schäden
für beide Parteien zu vermeiden, empfiehlt er dem Stift, in der zeit keynerley roaigrung
gegen bemelter stat furnemmen, sonnder bemelts unnsers landtvogts endtscheidts
erwarten.
Jnsert in Nr. 95.

1496 Sept. 29, Lindau Nr. 92
Kg. Maximilian an Meister und Rat der Stadt W.:

er zitiert die Bevollmächtigten der Stadt ebenso wie die des dortigen Stiftes auf
22. Okt. (Sa n. 11 000 Jungfrauen) nach Lindau zur Verhandlung ihrer Streitsache mit
dem Stift vor Erzbf. Berthold von Mainz und anderen seiner verordneten Räte. Nach
der Appellation der Stadt gegen das vom Hofgericht Rottweil zugunsten des Stifts
ergangene Urteil hatte Maximilian seinen Landvogt im Elsaß, den edlen Kaspar Frei
herrn zu Mörsberg, mit der gütlichen Schlichtung dieser Streitsache beauftragt. Da dieser
aber bisher nichts unternommen hat und das Stift erneut die Hilfe Maximilians an
gerufen hat, beraumt er nun obigen Verhandhingstag an.

Insert in Nr. 95. Unnd stund undan uff eim spaciu(m) geschriben: ad mandatu(m)
d(omi)ni regis.

1497 Aug. 9 (Laurentiusabend) Nr. 95

Kg. Maximilian beauftragt und bevollmächtigt den edlen Wilhelm, Herrn zu Rappolt
stein, an seiner Stelle gütlich oder gerichtlich mit Zuziehung von je zwei durch die
Parteien benannten unparteiischen Zusätzen den Streit zwischen dem Stift und der
Stadt W. wegen des Weinzolls endgültig und rechtskräftig zu entscheiden. Das Stift
hatte geklagt, daß die Stadt gegen das vom Hofgericht in diesem Streit gefällte Urteil
appelliert habe, in dieser Sache aber zum Schaden des Stifts noch nichts erfolgt sei. Maxi
milian hatte darauf beiden Parteien wegen dieser und anderer Spänne eine Verhand
lung vor seinen verordneten Räten bei dem Reichstag zu Lindau anberaumt; hier war
nach Anhörung beider Parteien Wilhelm von Rappoltstein beauftragt worden, als
Obmann mit gleichem Zusatz binnen einem Monat den Streit zu verhandeln und späte
stens binnen einem halben Jahr zu entscheiden.

Insert in Nr. 95. Unnd stund undan an dem spacium: ad mandatu(m) d(omi)ni regis.
Ein Teil der Urkunde ist auch in Nr. 106 inseriert.

1497 März 12 (So Judica) Nr. 94

Schultheiß und Rat der Stadt W. anerkennen im Namen des Freiherrn Leo von Staufen,
Pfandherrn zu Kastelberg und W., und der Stadt das Recht des Stiftes W., seinen Bann
wein nach altem Brauch wie bisher auszuschenken. Das Ausschenken des Weins in der
Stadt als uff und in [...] eigenthum des Stifts war diesem heute untersagt worden mit
der Begründung, daß der Propst vor den kgl. Kommissaren zu Rappoltsweiler behauptet

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