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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0126
fenden Urkunden, verzichtet auf alle Ansprachen an die Badstube und den Bader
und gestattet den jederzeitigen Wiederkauf des Zinses um II2V2 Pfd. pf Freiburger
Währung. Die Stadt setzt ihre Zölle, Gefälle und Güter als Unterpfand für die richtige
Zahlung des Zinses und verspricht, dem Bader seine Lehenschaft gemäß den vom
Kloster im Lehenbrief festgelegten Bedingungen zu belassen. St.: die A. mit dem
SekretS. der Stadt.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (nur Fragment).
Archivsign.: U 35.
Regest auch in 1,3 S. 167.

1520 Aug. 3 Nr. 116

Ks. Karl [V.] bestätigt für sich und seinen Bruder Ferdinand auf Bitten der aus Anlaß
der Erbhuldigung vor ihm erschienenen Bm., Rat und Gemeinde seiner Stadt W. alle
herkömmlichen und verbrieften Rechte, wie sie ihnen von Martin Malterer, Kg. Wenzel,
den Fürsten von Österreich, den Herren von Schwarzenberg, Burkhard Münch von
Landskron d. Ä., Reinhard von Wehingen als österreichischem Landvogt, Gf. Hans von
Lupfen, Trutpert von Staufen und jüngstens durch Ks. Maximilians Urkunde d. d.
Innsbruck 1500 Febr. 22 (Peter ad cathedram) verliehen und bestätigt worden waren.
Diese Rechte und Gewohnheiten betreffen phundt, khauff, brugg, weg, zollen, un
gellten, gerichte, maße, messen, roodien und iarmärckhte, hoff statt, redite, wälden,
allmenden, zwinge, pänne und anderes.

Abschr. in I, 2 fol. 42 r 44 r und in I, 4 S. 260 267.

1520 Aug. 27 (Mo n. Bartholomäus) Nr. 117

Bm. und Rat der Stadt Freiburg vidimieren die von einem Ratsboten der Stadt W. vor
gelegte Urkunde der Herren Johann und Wilhelm zu Schwarzenberg von 1300 Aug. 8.
Sr.: die A. mit dem SekretS. ihrer Stadt.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (abg.).
Archivsign.: U 36.

1528 Febr. 3, Burgos Nr. 118

Ks. Karl [V.] bestätigt Bm., Rat, Bürgern und der Gemeinde seiner Stadt W. auf deren
Bitten wegen ihres tapferen und redlichen Verhaltens in disen negsten lutterisdien.
bemrisdien embörnussen wind auffruerigen sdiweren leuffen alle ihre Rechte und
Gewohnheiten. Insbesondere bestätigt er, weil diese Rechte in seinen und seiner Vor
fahren früheren Urkunden nie ausdrücklich erwähnt wurden, folgende Rechte: sie
dürfen die z. Z. versetzten Steuern der Stadt auslösen, falls dies der Landes- oder der
Pfandherr selbst nicht tun wollen; kein Waldkircher darf vom Pfandherrn ohne Er
kenntnis des Rates von W. gefangengesetzt werden; ohne Klageerhebung darf der
Pfandherr bei Schlaghändeln in und außerhalb der Stadt im Stab kein Verfahren
einleiten; wenn ein Herr zu Kastelberg oder dessen Amtleute ihr Recht, Frevel mit
Erkenntnis des Rats von W. mit Gefängnis zu bestrafen, nicht gebrauchen wollen, kann
der Rat Gefängnisstrafen erteilen; bei Bestrafung von beklagten Freveln mit 3 Pfd.
durch den Herren stehen der Stadt ebenfalls 10 ß als Strafe zu; wegen des Friedbruchs
soll es beim alten Herkommen bleiben; bei unbeklagten Freveln auf der Herrenstube
in der Stadt soll der Frevler den Herren und Gesellen dieser Stube 10 ß büßen oder
eine Nacht im Gefängnis verbringen, beklagte Frevel sind wie anderswo begangene
beklagte Frevel zu ahnden; die Herrenstube soll deren Herren und Gesellen vorbehalten
bleiben, während für das gemain pövell nach Herkommen eine besondere
Stube eingerichtet sein soll; das Umgeld gehört der Stadt innerhalb und außerhalb von
VV. mit dem Recht, Zuwiderhandelnde mit 1 Pfd. und ggf. mit Pfändung zu bestrafen,
aber unbeschadet des Rechts des Stiftes, seinen Bannwein auszuschenken;. obwohl die

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