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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0134
schlagen den nur zu Rechtsverhandlungen, nicht zu gütlichem Vergleich bevollmäch
tigten Gesandten der Stadt vor, daß 1. der Schultheiß bei Urteilsberatungen nicht
wie es die Stadt fordert das Gericht zu verlassen habe, daß er aber die Urteiler
nur befragen dürfe, ohne das Urteil selbst beeinflussen zu wollen; 2. der Schultheiß
ausschließlich in Gerichtssachen die Befugnis zu Verbot und Gebot habe(a). Ihre
Stellungnahme zu diesen Vorschlägen soll die Stadt schriftlich vorlegen, damit beide
Parteien entweder bei der nächsten Tagsatzung verglichen oder, bei erneuter Ablehnung
des vorgeschlagenen Vergleichs, an den Kg. verwiesen werden können; 3. die Stadt soll
bis dahin auch ihre Hochgericht und Frevel betreffenden Vereinbarungen mit dem
t Bruder des Antoni von Staufen nachweisen. Diese Streitigkeiten sollen bei dieser
Tagsatzung ebenso erledigt werden wie die weiteren Beschwerden Antonis von
Staufen gegen die Stadt, zu denen ihm diese heute ihre Stellungnahme vorgelegt hat
und zu der er seinerseits schriftlich Stellung nehmen soll.

Abschr. in I, 3 S. 237—241.

(a) Wetzel, Waldkirch 353, gibt diese wegen Textverlusts nicht eindeutige Stelle so wie
der: „2. und auch daß ein Schultheiß die Gebott und Verbott anbelangend, keine
andern Bott fürnehmen, geben und gebrauchen solle, dann allein die (diejenige,
welche) dem Gericht anhangen, und daß er sich darüber hinaus nur nach den Sat
zungen des Landesfürsten und eigentlichen Herrn richten solle."

1567 Aug. 23 (Sa v. Bartholomäus) Nr. 140

Hans Raphael von Reischach, Klaus Wernher von Kippenheim, Hans Konrad von
Suntheim und ihre Ehefrauen Ursula, Beatrix und Agatha. Töchter des t edlen ge
strengen Ritters Sebastian von Ehingen und seiner Ehefrau Ursula geb. von Rechberg,
verkaufen zur Deckung der übernommenen großen Schulden ihres Schwiegervaters
und Vaters ihrem Landesfürsten Erzhz. Ferdinand zu Österreich als freies Eigen das
Schloß und die Herrschaft Schwarzenberg im Breisgau mit allem in einem inserierten
Verzeichnis spezifizierten Zugehör samt den auf der Herrschaft lastenden ablösigen
Zinsen (u. a. 1 Pfd. jährlichen Zinses an die Sondersiechen zu W.); Hans Raphael und
Ursula von Reischach verzichten außerdem auf ihre zu ihrem Elzacher Lehen ge
hörigen Wildbänne und Forstgerechtigkeiten in der ganzen Herrschaft Schwarzen
berg. Dieser Verkauf geschieht für insgesamt 28000 fl vorderösterreichischer Landes
Währung (den Gulden zu 25 Plappert oder 60 kr), die zum Teil bar bezahlt wurden
und von denen die vom Käufer mit übernommenen Zinsverpflichtungen abgerechnet
werden. Die Verkäufer übergeben dem Käufer alle die Herrschaft berührenden
Urbare, Urkunden, Rodel, Register und Schriften, geloben eidlich rechte Währ
schaft, versprechen bei Vertragsbruch Einlager in einem Wirtshaus der Städte Ensis
heim oder Freiburg, verzichten auf alle Ansprüche und begeben sich des die Frauen
begünstigenden senatus consulti Velleiani. Zur Herrschaft Schwarzenberg gehören: die
Vogteien Siensbach, Stahlhof und Siegelau mit mittleren und niederen Obrigkeiten
und Gerichten (die malefizische hohe Obrigkeit gehört zur Herrschaft Kastelberg):
die Vogteien Oberglotter, Unterglotter und Heuweiler sowie die halbe Vogtei
Suggental mit hohen und niederen Obrigkeiten und Gerichten (die andere Hälfte
Suggentals gehört zur Herrschaft Kastelberg); Äcker, Wiesen, Hölzer, Wildbänne;
zwölf Wasser, Weiher und Fischenzen; Steuern, Fronen, Gefälle; die halbe Lehen
schaft des Bades zu Suggental und der Mühle zu Elzach; die an Hartmann von Brum-
bach, Gregor von Kippenheim, Marx Hüpschmann von Biberbach, Klaus von Hatt-
statt und Hans Velten Schnewlin von Kranznau verliehenen Rittermannlehen
(Katzenmoos, in der Medien1 und Yach, Niederwinden samt dem Dürrenbach und
Dilensberg ohne die der Herrschaft Schwarzenberg vorbehaltene hohe Gerichtsbarkeit;
Hattstatt2 und Vögtlinshofen* mit hoher und niederer Obrigkeit; Gottenheim4);
60 Mutt Roggen und 1 Fuder Wein jährlichen Schirmgeldes von dem auf Herrschaftsboden
stehenden Stift zu W. samt dem dortigen Nikolausspital sowie das Recht zur
Bestellung eines Freivogtes für das Stift; jährlich zwei Scheiben Salz von den

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