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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0013
Während im Prolog nur die mercatores erscheinen, werden in den darauf
folgenden Einzelbestimmungen auch burgenses genannt, und es erhebt sich die
Frage, ob beide Benennungen dasselbe oder Verschiedenes bedeuten bzw. ob
die Textstellen, wo sie genannt sind, auf Gleichzeitigkeit oder auf eine Zeitdifferenz
hindeuten. In der Konsequenz seiner Rekonstruktion der „Alten
Handfeste" betrachtet Schlesinger mercatores und burgenses als die gleiche
Gruppe. Die mercatores genannten Marktbewohner würden unter anderem
Gesichtspunkt als burgenses gekennzeichnet35. Welcher Gesichtspunkt hierfür
bestimmend ist, wird von Schlesinger nicht weiter erörtert. Nur wenn er sagt,
das 1120 gegründete Forum werde, wenn seine Bewohner burgenses heißen,
einem burgus gleichgesetzt36, sind wir in Versuchung gebracht, in Hinsicht auf
die Abschnitte mit den burgenses an spätere Zeiten als 1120 zu denken. Doch
es würde zu weit führen, hier auch noch das Problem des burgus aufzurollen.
Der Lösung, die einst F. Beyerle für dasselbe in Beziehung auf Freiburg
gesucht hat, sind die neueren Anschauungen nicht gefolgt37. Übrigens macht
auch Schlesinger einen Unterschied zwischen mercatores und burgenses, wenn
er die coniuratores fori, wie sich ja offenbar schon aus dem Prolog ergibt38,
den mercatores gleichgesetzt und wenn diese danach ein Urteilerkollegium
bilden, das nach Kaufleuterecht urteilt (6). Nichtkaufleuten, bemerkt Schlesinger
, die in Freiburg ebenfalls vorhanden gewesen sein müssen, war dann der
Eintritt in dieses Kollegium verwehrt39. Als burgenses aber, schließen wir,
werden sie doch zu betrachten sein. Es sieht so aus, als ob hier zunächst und
zuerst eine Kaufmannschaft privilegiert worden ist, wie dies die Könige schon
in der Ottonenzeit getan haben40. Bald danach war man genötigt, die Bestimmungen
auf einen weiteren Kreis auszudehnen, oder diese erweiterte „Bürgerschaft
" hat sich solche vindiziert. Die Anwesenheit von Händlern hat sofort
das Gewerbe angezogen. Handwerker ziehen in die „Stadt", sie werden die
„Städtefüller41", ja sie machen wohl den Markt erst zur Stadt.

Die im Prolog genannte Schwurvereinbarung (coniuracio) zwischen Ortsherr
und Kaufleuten steht nach Schlesingers eindrucksvoller Rekonstruktion
am Anfang des komplexen Griindungsvorgangs. Es folgt die Beurkundung
der Privilegien, und zwar etwas später, spätestens aber im Jahre 1122,
weil Konrad danach als Herzog aufgetreten wäre42, und zuletzt die im Schlußteil
der Handfeste aufgeführte erneute Eidleistung unter Mitwirkung von
zwölf Ministerialen Konrads. Hier wird nun von der alleinigen Zitierung
der bei der ursprünglichen coniuratio auftretenden mercatores abgegangen,
die Handlung wird vielmehr unter das Interesse der gesamten burgenses

35 (II) S. 28. — J. Fleckenstein, Bürgertum und Rittertum in der Geschichte des mittelalterlichen
Freiburgs, ebenda S. 79, hält dagegen mercatores und burgenses nicht für identisch.

36 (II) S. 28.

37 Beyerle, wie Anm. 19. Vgl. M. Beck, Zur Gründungsgeschichte der Stadt Bern. ZGO 90
(1938), S. 70.

38 Mercatoribus . . . convocatis, quadam coniuracione id forum decrevi ineipere, wie Anm. 34.
3ö (I) S. 108.

40 E. Ennen, Das Städtewesen Nordwestdeutschlands. In: C. Haase hrsg., Die Stadt des Mittelalters
Bd. 1, S. 189.

41 Ebenda, S. 176, mit Beziehung auf das Rheinland.

42 (I) S. 100.

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