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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0014
gestellt43. Der Handschlag jedoch, womit der Herr die Vereinbarung zuletzt
noch bekräftigt, wird einem „freien Manne" (libero homini) und den coniura-
tores fori der Schwureinung, deren Sonderstellung hier deutlich hervortritt,
gegeben. Über die Stellung des Uber homo der „alten Handfeste" hat Schlesinger
Überlegungen angestellt, die auf den ersten Blick untereinander nicht
ganz übereinstimmen. Zunächst meint er, der Eigenname dieses Mannes, der
in der Tennenbacher Fassung verschwiegen wird, müsse im ursprünglichen
Text der Überlieferung genannt gewesen sein. Er sei ein freier Lehensmann
Konrads, denn das Wort homo bezeuge „für diesen Vorsteher der burgenses
ein Lehensverhältnis zum Stadtherrn Konrad44". Im gleichen Zuge aber weist
Schlesinger selbst darauf hin, daß in ungefähr gleichzeitigen Teilen des Rotulus
Sanpetrinus dieselbe Person einmal als Uber homo, ein anderesmal als Uber
vir wie auch als nobilis homo und nobilis vir bezeichnet wird, daß also alle
diese Ausdrücke gleichbedeutend seien und Edelfreie zum Gegenstand hätten45
. Nun wird es vielleicht schwerfallen ist aber vielleicht nicht so gemeint
, in sämtlichen homines liberi des Rotulus, wie sie z. B. in Malterdingen
und anderwärts so zahlreich auftreten, Edelfreie zu sehen. Zudem wäre es eine
verfängliche Zuspitzung, wenn man sagen wollte, ein Edelfreier wie etwa
Lampert von Adelhausen46 werde mit Sorgfalt dann homo genannt, wenn er
als Lehensmann in Erscheinung tritt, und vir, wo dies nicht der Fall ist. Wie
dem auch sei, Schlesinger sieht in dem Uber homo der „Alten Handfeste" den
Stadtvogt (advocatus) aus (5) bzw. den mit diesem identischen rector aus (6)47.
Aus letzterer Stelle ergibt sich, daß der rector den Vorsitz im Stadtgericht
führt. Es fragt sich nun, warum die Stelle im Schlußabschnitt, wo vom Handschlag
des Herrn die Rede ist, einen offenbar farblosen Uber homo nennt, anstatt
klar und deutlich den rector oder advocatus zu nennen. Man müßte sagen,
daß dieser Uber homo erst nach dem abschließenden Akt des Gründungsvorgangs
Stadtvogt geworden ist, aber dieser Schluß bliebe doch allzu hypothetisch
, wenn man nicht imstande wäre, ihn stärker zu begründen. Was war der
Uber homo, bevor er Stadtvogt wurde? Schlesinger sagt, ein freier Lehensmann
Konrads. Das allein aber kann nicht genügen, ihn als Stadtvogt oder gar
als „Bevollmächtigten der Marktansiedler48" zu bestimmen, der, wie Schlesinger
feststellt, demnach schon in die erste, im Prolog genannte coniuratio einbezogen
werden müßte49.

Bei der anscheinend eindeutigen Übersetzung von Uber homo meinen wir
eine Gedankenrichtung einschalten zu müssen, die nicht nur einen Uber homo,
sondern den Uber homo ins Auge faßt: damit hätten wir es auch nicht mit
einem freien Lehensmann Konrads zu tun, wenn wir bei der Annahme, homo
müsse ein Lehensmann sein, überhaupt bleiben wollten. Wir nehmen an, daß
der freie Mann sich von vornherein auszeichnete, nicht sosehr als Lehens-

43 (i) s. 98: Ne igitur burgenses mei supradictis promissionibus fidem minus adhibeant. Dazu ebenda,
S. 103.

44 (I) S. 104.

45 Ebenda, Anm. 107.

46 H e f e 1 e , wie Anm. 26, S. 4 (Nr. 10 bis 12).

47 Wie Anm. 44.

48 (II), S. 31.

« Ebenda, S. 37.

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