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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0020
Würi besagt89» Die gesonderte Aufführung der Siedlung bei St. Peter in dem
Verzeichnis der Anwesen, die Burgrecht bezahlen, bedeutet doch, daß sie nicht
zu der schon vorher genannten Wiehre (alle die nüzze die mir ze Würi hant)
gerechnet wurde. Überdies kennen wir St. Peter und die Umgebung dieser
Kirche sonst in ganz anderen Zusammenhängen. Sie gehörten ursprünglich
nicht zum Besitz der Grafen wie die Wiehre, sondern zu dem Komplex von
Reichsgut im Westen und Norden der Stadt90. Daß die eigentliche Wiehre um
das Jahr 1300 zur Herrschaft, vielleicht auch im engeren Sinne zur Burg von
Freiburg gehörte, hat Schwineköper überzeugend dargestellt. Ob freilich die
obere Au, die sogenannte „Ministerialensiedlung", rechts der Dreisam mit der
Wiehre in so enger Verbindung zu sehen ist, wäre die Frage. Schließlich
bestand sowohl in der „oberen Au" wie in der Wiehre je ein eigenes Gericht91.
Ob ferner das seit 1366 für das Dorf Adelhausen bezeugte Burgrecht ausreichend
ist, die „eigentliche Ortsherrschaft" den Herren der Burg Freiburg zuzurechnen
, steht dahin. Die hier vertretenen Adligen und Stifter vor
allem die edelfreien Herren von Adelhausen und das Kloster Waldkirch
wären danach nur „Grundherren" gewesen92. Es müßte von rechtshistorischer
Seite eine umfassende Untersuchung über die Natur und die Konsequenzen
des „Burgrechts" am Oberrhein vorliegen, ehe diese Frage eindeutig geklärt
werden kann. Offenbar wird das Burgrecht in der Wiehre und in deren Nachbarschaft
, wenn es eine frühe Zugehörigkeit ausdrückt, sich von Anfang an
nicht auf die „Burg", d. h. auf das Castrum beziehen, sondern auf Freiburg die
Stadt93. Daß das Burgrecht als Abgabe den Grafen von Freiburg als Inhabern
gerade der Burg, d. h. des Castrum, zustehe, ist in den Quellen nirgends gesagt94
. Auch von den Bürgern der Stadt erhält der „Herr der Burg" eine
Abgabe, aber nicht als solcher, sondern als Stadtherr.

Einen sehr nützlichen Hinweis macht Schwineköper auf die Sonderstellung
der Gegend um Oberlinden, die sich bis heute in einem engeren Zusammengehörigkeitsbewußtsein
der Bewohner ausdrückt. Überdies will es hier, wie
er feststellt, „gar nicht gelingen, die vermuteten Hofstätten nach dem Normalmaß
zu rekonstruieren". Dagegen zeigt die Marktstraße (Kaiserstraße) und
der Westteil und Nordteil der Altstadt eine Planmäßigkeit der Anlage95. Auch

89 Vgl. E. Notheisen, in: Kreisbeschreibung Freiburg I, S. 1035: Nach der Grenzbeschreibung
der Wiehre von 1368 lief die Grenze vom Adelhauser Kloster her „am Gutleuthaus vorbei über
die Dreisam auf das St.-Peters-Tor zu". Vgl. Schreiber FUB 1. Bd., S. 513 (Nr. 274). Das heißt
nicht, daß sie die Kirche und die Gegend um sie her einschloß.

90 W. Stülpnagel, Zur Geschichte der Veste Zähringen und ihrer Umgebung. Schau-ins-Land 76
(1958), S. 25.

91 Schreiber, FUB 1. Bd., S. 166 (Nr. 66) von 1302. — A. Poinsignon, Urkunden des Heilig
geistspitals zu Freiburg 1. Bd. S. 288 (Nr. 592) von 1380.

92 (IV) S. 20.

93 Vgl. H. Fischer, Burgbezirk und Stadtgebiet (1956) S. 47 f. über Burgrecht vor allem im schwei
zerischen Rechtsgebiet: „. . . die Mitgliedschaft einer Nachbargemeinde, eines Klosters und auch
außenstehender Einzelpersonen in einer festen Stadt."

94 K. K r o e s c h e 1 1 , im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (1966) S. 564 über Burg
recht im deutschen Südwesten: «... das an Auswärtige erteilte Bürgerrecht (Pfahlbürger, Ausbürger
), welches als Rechtsform für die Bündnisse von Städten mit Rittern, Klöstern oder ländlichen
Gemeinden diente. Es blieb in diesem Sinne lange lebendig." Die Auffassung vom Burg-
recht bei Schwineköper (III) S. 57 (das Burgrecht, in seiner Form als Abgabe, steht dem
Herrn der Burg Freiburg zu; Burgrecht zahlt, wer zum „Burgbezirk" gehört) unterscheidet sich er
heblich von den Angaben der Rechtshistoriker. Zudem wirkt auch hier die für die Zeit bis ins
12. Jh. unzutreffende Ansicht mit, Burg sei gleich Castrum zu setzen.

95 (IV) S. 18 und S. 22.

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