Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0076
diese Passagen zu kontrollieren. Er räumt in einem Schreiben an Lonvois ein,
daß die Rheinebene in der Tat sehr ruiniert sei18.

Ein Rechtsgutachten vom 3. Dezember 167919. das Lonvois vorgelegt wird,
befaßt sich mit der Regelung der im Vertrag von Nymwegen festgelegten
Grenzen Frankreichs. Der anonyme Verfasser prüft die Frage, welche Ausdehnung
man der Klausel „appartenance, dependance, aiinexe", die im Friedensvertrag
eingefügt sei. geben könne, iese Klausel sei bereits in dem
vorangegangenen Friedensvertrag von Aachen zugunsten des Königs verwandt
worden. In der Tat war auch die Praxis der französischen Reunions-
kammern im Elsaß bemüht, derartige, in einer rechtlichen Abhängigkeit
befindlichen Orte mit dem französischen Staatsgebiet zu vereinigen.

Chamilly wünschte nichts anderes, als den von den Rcunionskammern
erfolgreich verwendeten Dependenzbegriff auf einige, angeblich zu Freiburg
gehörenden Orte anzuwenden, um dadurch den französischen Truppen eine
leichtere Zugangsmöglichkeit nach Schwaben zu eröffnen.

Da der König aber im Vertrag von Nymwegen an den König von Spanien
Gebiete abtrete, müsse man, nach der Meinung des Rechtsgutachters, den
reziproken Charakter des Vertrages beachten, man müsse diese Klausel in
ihren Grenzen sehen und zum gemeinen Recht zurückfinden. Die Merkmale
der Abhängigkeit seien auf dem Gebiet der Justiz, der Finanzen und der Verwaltung
zu suchen; in Frankreich gebe es kein entsprechendes Beispiel einer
derartigen Abhängigkeit.

Dieser berechtigte Hinweis auf die notwendige Reziprozität bei der Anwendung
des Dependcnzbegriffs hat offenbar dazu geführt, daß der französische
Anspruch auf die vier angeblich von Freiburg abhängigen Dörfer nicht
vveiterverfolgt wurde. Die Akten geben darüber keinen Aufschluß.

Wohl aber ergibt sich aus den Akten des Stadtarchivs Freiburg, daß die
vier von Chamilly in Anspruch genommenen Orte von der Stadtverwaltung
in die Steuerliste für die 1695 eingeführte Kopfsteuer (röle de capitation) aufgenommen
und bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Gaststätten und
„Cabaretiers", die Wein ausschenken, berücksichtigt worden sind19a.

Als 1681 nach sorgfältiger und geheimgehaltener Vorbereitung die „Republik
" Straßburg Frankreich eingegliedert wird, beruft Ludwig XIV. trotz
der Abneigung, ja der feindseligen Haltung Lonvois' gegenüber Chamilly
diesen, dem er vertraut, zum Gouverneur von Straßburg. Seine Aufgaben sind
vorwiegend militärischer Art20, als Vergütung erhält er vom König jährlich
20000 Livres, von der Stadt zusätzlich 9000 Livres21. Später, nach dem Weggang
des ihm unfreundlich gesinnten Barbezieux wird er, nicht zuletzt dank
der guten gesellschaftlichen Beziehungen seiner Frau, Marschall von Frankreich
und Gouverneur der Stadt und Provinz la Rochelle. Er stirbt 1715 in
Paris.

Der Herzog von Saint-Simon faßt in seinen Memoiren, einer Fundgrube
von Charakterschilderungen der Zeitgenossen Ludwig XIV., sein Urteil über
Chaniillv in den Satz zusammen:

18 A 1 629 S. 661, 692 . 20 Uvei Intendance S. 430.

19 A 1 634 S. 25. 21 B. N. 8135.
l»aF St. A Militaria Gallica F 88, 76.

74


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0076