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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0111
dem Versuch des Präsidenten des Conseil Souverain, in Fortführung der
Traditionen der früheren vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim
außer den gerichtlichen auch verwaltungsmäßige Kompetenzen in Anspruch
zu nehmen6.

CÖNSJUL SOITKRAIN D* ALS ACH

cree par HÖH de i6^~

Abb, 15 Der „Conseil Souverain d' Alsace" (Archiv Colmar).

In seiner Beschreibung des Elsaß äußert sich der Intendant auch über den
in Breisach amtierenden „Conseil Superieur" (später Conseil „Souverain")
d'Alsace: er sei aus sehr ehrenhaften Männern (zu denen der Bruder des
Intendanten als geistliches Mitglied zählte) zusammengesetzt, aber man könne
sagen, daß die Justiz sich nur langsam vollziehe, die Richter (officiers) arbeiteten
nicht genügend. Es finden nur wenig Sitzungen statt, und da über die
im Prozeß eingegangenen Schriftsätze nur zweimal in der Woche berichtet
wird, häufen sich die Geschäfte an und finden keine rasche Erledigung; diese
Verzögerung verursache den Beteiligten hohe Kosten.

Durch Edikt vom Oktober 1679 wurde der Provinzialrat in Breisach als zuständig
für Prozesse zwischen den Rechtssubjekten der Stadt in einer Reihe
von Angelegenheiten, zugleich aber auch als zuständig für Berufungen gegen
Entscheidungen des Magistrats Freiburg erklärt. Der König hob im Jahre 1692
auf Beschwerde des Magistrats ein in einer Kriminalsache ergangenes Urteil
des Provinzialrates wieder auf, da der Stadt das Recht zustand, in Kriminalfällen
endgültig zu richten. Die durch den Frieden von Nymwegen garantierten
Rechte und Freiheiten der Stadt sollten im Gebiete der Strafrechtspflege

6 Ebenda S. 34.

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