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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0112
gewahrt bleiben. Dieser Entscheidung des Königs waren langwierige Verhandlungen
vorausgegangen, wobei der Magistrat sich wie auch in anderen
Fällen durch Fremyn, „advocat aux Conseils d'estat prive du Roy" in Paris
vertreten ließ, der eine als „Placet" bezeichnete Eingabe beim König einreichte
. Der mit Freinyn in französischer Sprache geführte Schriftwechsel ist
im Stadtarchiv Freiburg erhalten7.

Die Tätigkeit des Intendanten auf dem Gebiet der Justiz scheint sich in
der Hauptsache auf die Überwachung und Ingangsetzung der Justiz, vor allem
der Straf justiz, bezogen zu haben. Der König wünscht in einem Mordfall (vier
deutsche Arbeiter haben einen Müller bei Colmar getötet), daß der Intendant
seine Hand über die Durchführung der Justiz halte, der Intendant soll in
einem bereits durch den Magistrat von Straßburg zum Mißfallen des Königs
behandelten Fall die Instruktion des Prozesses fortführen,er soll einen Prozeß
gegen den ungetreuen Magazinverwalter von Breisach einleiten mit dem Ziel,
seine Verurteilung, wenn nicht zum Tode, mindestens zu den Galeeren, zu
erreichen. In dem Strafverfahren gegen Viard, den Magazinverwalter der
Artillerie in Freiburg, wegen Veruntreuung übernimmt der Intendant die
Instruktion des Prozesses und die Befragung der Komplizen und Zeugen und
veranlaßt, da Freiburg geräumt werden soll, den Abtransport des Angeschuldigten
nach Straßburg.

Eine reinliche Scheidung von Justiz und Verwaltung ist noch nicht erfolgt.
Der Magistrat von Freiburg übt neben administrativen Aufgaben auch gerichtliche
Funktionen aus. Der Intendant wirkt mit bei der Ingangsetzung und
Instruktion von Strafverfahren und macht von seiner Polizeigewalt zur
Erreichung verwaltungsmäßiger oder politischer Ziele einen keiner Kontrolle
unterworfenen umfassenden Gebrauch.

Finanzen

Der Intendant steht als „intendant de finance" auch in ständigem Schriftwechsel
mit dem Kontrolleur der Finanzen in Paris. Dieses Amt wird 1683
von Colbert ausgeübt, ihm folgt bis 1689 le Peletier de Souzy, der 1689 durch
Louis Phelipeaux, Couite de Pontchartrain abgelöst wird.

Am 20. März 1681 übersendet Colbert dem Intendanten eine Verordnung
des Königs über die Regelung des Rechtes auf Wegegeld (peage) und der Abgaben
auf den Wein in der Stadt Freiburg. Waren, die nach Freiburg eingeführt
werden, insbesondere auch Lebensmittel, sollen vom Wegegeld befreit
werden, aber der Intendant soll dem Steuerpächter (fermier) die Sicherheit
geben, daß derartige steuerfrei eingeführte Waren von den Händlern nicht
nach Deutschland weitergeleitet werden1. Durch diese Steuerbefreiung soll
der isolierten Lage Freiburgs Rechnung getragen werden.

Colberts Nachfolger le Peletier, dem diese Bestimmung nicht geläufig war,
erkundigt sich beim Intendanten am 29. August 1686 über die Motive, die zu
dieser Vergünstigung und zu einer steuerlichen Begünstigung der Wirte
(cabaretiers) und Weinhändler in Freiburg geführt hat2. Le Peletier. der

7 F St. A Militaria Gallica F 89r 76.

1 A 1 1438 St. 7.

2 A 1 J413 St. 24.

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