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unbeteiligt geblieben war, was um so mehr verwundert, als der übrige Besitz
im Tal offenbar sehr alt ist und alles bewirtschaftete Land unifaßt hatte, so
daß man die Anwartschaft des Klosters auf Ausbausiedlungen innerhalb seines
Einzugsgebietes eigentlich für selbstverständlich halten muß. Die Kräfte aber,
die die Erschließung am Britzenberg vorantrieben, handelten wohl kaum im
Auftrag des Klosters, da sich die Schutzformeln von 1144 hinsichtlich der See!
sorge in diesem Abschnitt gewissermaßen gegen andere Absichten der Erschlie-
ßer richten. Das Dunkel lichtet sich etwas, wenn wir die Besitzbestätigung Papst
Lucius III. von 118414 für das Priorat Sankt Ulrich im Möhlintal beiziehen,
worin u. a. „curtem in Wildenouua cum appendieiis suis" auftaucht. Da frühere
14 Vgl. Anm. 7, S. 59.
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