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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0134
den Räumen Badenweiler, Sulzburg und dem Münstertal aufzuheben und die
Bergrechte unter Koppelung mit den Wildbännen auf die gesamte Grafschaft
im Breisgau, und zwar auch bei neu zu erschließenden Gruben, auszudehnen:
„et in comitatu Brisigaudie cunctas venationes et argenti fodinas sive sint
invente sive inveniantur". Was konnte das Bistum zu diesem Schritt verleitet
haben? Der zeitliche Zusammenfall mit dem für die Verhältnisse im Breisgau
nicht unbedeutenden Ausgang der Grafen von Nimburg, deren Berghoheit
vielleicht nicht nur am Birkenberg und Brizzenberg zu vermuten ist, dürfte
mehr als zufällig sein. Ob der Bischof dabei bloß den sich im Raum Sankt
Ulrich neu etablierenden Straßburger Kollegen zurückdrängen oder nur dem
Heimfall von Bergrechten an die Landgrafschaft vorbeugen wollte, bleibt
offen. Die Nimburger ihrerseits könnten gewisse gräfliche Rechte im Breisgau
besessen haben, so daß sie mehr als bloße Titulargrafen gewesen wären. (Hierzu
sei erinnert, daß 1265 bei einem Streit des Grafen von Freiburg als Zähringererben
mit den Markgrafen von Hachberg als Inhabern der Landgrafschaft
im 13. Jahrhundert die letzteren noch Nimburgische Teilrechte besaßen, die sie,
mit zähringischem Gut verquickt, vermutlich der Landgrafschaft wegen an
sich gebracht hatten6.) Das Basler Bistum kam jedenfalls um 1200 noch nicht
zum Zuge; aber die Stunde sollte kommen, wo die neu formulierten Ansprüche
wenigstens teilweise verwirklicht werden konnten. Das Ende der Zähringer
1218 brachte nämlich neue Möglichkeiten zur Einmischung mit sich. Durch ein
Zweckbündnis mit dem Grafen von Freiburg, der mit den Silberbergen und
Wildbännen in der weiterreichenden Interpretation der Fälschung von 1200
belehnt wurde, konnte der Basler Bischof sich vor dem König gegen die Landgrafen
im Breisgau durchsetzen (1234), wenn auch die im gleichen Jahre durch
den König gewährte Belehnung des Grafen von Freiburg mit verschiedenen
Bergbaurevieren im Breisgau, der Ortenau und auf dem Schwarzwald die
Basler Silberberge wieder mehr auf den südwestlichen Teil beschränkte7.

Seit 1234 kann man so den Grafen von Freiburg als Reichslehen- und
Bistumsleheninhaber fast im gesamten Breisgau als Bergherren ansprechen.
Ausgenommen blieben dabei nur die Reviere der Vogtei Sankt Ulrich, der
Vogtei über das Kloster Waldkirch8, Sulzburg9 und offenbar Teile des Münstertals
mit dem Brizzenberg. Im Münstertal wird das wohl mit den um 1200
getroffenen Regelungen zusammenhängen, welche die Herren von Staufen
trotz der nach 1218 folgenden Auseinandersetzungen in einer recht selbstherr
liehen Stellung als Bergherren beließen. So kam es nach der im 13. Jahrhundert
auf der Oberrieder (heute Hofsgrunder) Seite begonnenen bergmännischen
Erschließung zu einer Berggerichtsgrenze zwischen dem Brizzenberg-Stohren
der Herren von Staufen und dem Oberrieder Revier der Grafen von Freiburg
im Gebiet der heutigen Gemarkung Hofsgrund. Diese Grenze wird besonders
sichtbar in den Streitigkeiten, die bei grenzüberschreitenden Gruben in den

0 F. Hefele, FUB I, S. 175/6.

7 J. Trouillat (vgl. Anm. 5), I, Nr. 361 (1234, II. 15} und F. Hefele, FUB I, Seite 41 (1234, VII. 24).

8 Vgl. u. a. ad 1290: Reg.-Arch. Innsbruck, Schatzarchiv, Repertorien s. v. Waldkirch, lib. fol. 328.

9 Sulzburg samt Bergrechten gehörte in Basler Abhängigkeit seit alters den üsenbergern, die sich
hier bei den Vorverhandlungen des Basler Bischofs mit dem Freiburger Grafen vor 1234 behaupten
konnten, vgl. Fürstenberg. UB I, S. 80, N. 120

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