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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0138
ferner die Brüder Hanman und Konrad Snewelin von Landeck sowie Johann
Snewelin zum Wiger als damalige Inhaber der Wildbänne (und wohl Bergrechte
) das 1325 durch Sankt Trudpert dem Johannes von Staufen abgekaufte
Viertel der Wildbänne streitig machten, und zwar mit dem Einwand, daß der
oberste Lehensherr, nämlich der Bischof von Basel, „da die eigenschaft her
ruret" bei der Verkaufshandlung nicht eingeschaltet worden sei25. Der Abt
vermag indes die ihm 1354 erteilte Auflage, den mindestens zehnjährigen
Besitz seines Viertels nachzuweisen, unschwer zu erbringen und wird 1355
endgültig in diesem Besitze bestätigt26. Mit der Beiziehung des Bischofs von
Basel wird natürlich auch der Graf von Freiburg als der direkte Inhaber des
Basler Silberberg- und Wildbannlehens im Breisgau in seiner Berghoheit auch
im Brizzenberg-Stohren-Gebiet erkennbar, was sich bald noch deutlicher erweisen
sollte. Diesen Wandel seit den 1340er Jahren führe ich auf den zunehmenden
Verfall der Position derer von Staufen zurück, die in der Zurechnung
des Britzenbergs zu den Basler Silberbergen erwünschten rechtlichen
Schutz, z. B. gegen Sankt Trudpert, vielleicht auch gegen den Obervogt Sankt
Trudperts, das Haus Österreich, gewinnen konnte. Die neben Otto von Staufen
1354 genannten weiteren Wildbannlehensinhaber, die Snewelin, hatten ihre
Anrechte so berichtete die Urkunde von 1354 von einem Werner von
Staufen erworben, was wohl zum Komplex der vor 1350 von Staufenscher Seite
an Freiburger Bürger verpfändeter oder verkaufter Rechte gehört hat, die ja,
wie bereits erwähnt, 1350, soweit zur Scharfenstein gehörig, an Österreich
zurückgegeben worden waren.

Nicht Österreich, sondern die Grafen von Freiburg sind also als Träger des
Basler Lehens Bergherrn im Britznachtal während der zweiten Hälfte des
14. Jahrhunderts. Es ist in diesem Zusammenhang bisher übersehen worden,
daß die um 1370 verkündete Bergordnung für das Münstertal, die allerdings
nur abschriftlich erhalten ist, von Johann von Üsenberg in der Funktion eines
Landrichters, d. h. als Vertreter des Landgrafen, zu diesen Zeiten eben des
Grafen von Freiburg, verkündet worden ist27. Das Dokument, dem erst nachträglich
einige speziell aufs Münstertal zutreffende Zusätze angefügt wurden,
könnte in seiner ursprünglichen Gestalt durchaus im gesamten Regalbereich
der Grafen von Freiburg und der Landgrafschaft im Breisgau gültig gewesen
sein. Zusammen mit den erwähnten Zusätzen hielt sich diese Ordnung von 1370
im Münstertal bis zum Jahre 1517, als Kaiser Maximilians Bergordnung für
die gesamten „vorderen Lande" verbindlich wurde. Dieser Umstand erklärt die
größere Zahl von Abschriften der Ordnung von 1370. Viel stärkere Beachtung
hat das Bergweistum gefunden, das von Graf Egen von Freiburg auf dem
Diesselmut, also inmitten des Schauinslandreviers, 1372 erteilt worden ist. An
diesem Treffen nahmen die Münstertäler Bergleute mit gleicher Selbstverständlichkeit
teil wie die Bergwerksverwandten aus den älteren gräflich Freiburger
Revieren, vom Schauinsland-Diesselmut, von Todtnau, dem Glottertal
und Kirchzarten28.

25 H. Nehlsen, Die Freiburger Patrizierfamilie d. Snewlin, 1966, S. 78, und GLA 15/17.

26 ZGO 30, S. 352.

27 Vgl. E. Gothein, ZGO Neue Folge 2, S. 466 ff. Falsche Beziehung des üsenbergers auf das Haus
Österreich, zuletzt bei R. Metz, Bergbau und Hüttenwesen in den Vorlanden, in „Vorderösterreich
", eine geschichtliche Landeskunde, S. 164.

28 Schau-ins Land 13, S. 75 und GLA 229/106. 172.

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