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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0213
gehörte ein Hof; gelangte er in andere Hände, so hatte der Übernehmer dem
Gotteshaus bei Antritt des Gutes 12 Batzen als Ehrschatz zu entrichten. Das
Gesamtgut unterlag für jeden Teilhaber dem Falldrittel (Abgabe des dritten
Teils vom Wert der Hinterlassenschaft beim Tode des Beliehenen). Das Kloster
behielt sich das Jagd- und das Forstrecht vor und bestimmte, daß „unseren
Herren Meyern bey St. Wilhelm die Weyd im Erlenbach mit Ihrem Vieh altem
Brauch nach verbleiben solle".

Die St. Wilhelmer Meier waren also seit frühen Zeiten im Erlenbach weideberechtigt
und behielten dieses Recht weiterhin.

Im Jahre 1655 „frevelten" die dreizehn Oberrieder Bauern durch Übergriffe
in die benachbarten Weideplätze. Als die Meier sich zur Wehr setzten, wies
das Kloster die Beklagten in ihre Schranken.

Die Feldbergweide

Bestandteile der großen Weiden im St. Wilhelmer Tal waren neben dem
Erlenbach, dem Wittenbach und der Katzensteig der Höllrain und der Feldberg
. Wittenbach und Höllrain wurden in den Jahren 1632 bis 1654 vom Vieh
der Todtnauberger Bauern beweidet15. Sie entrichteten einen jährlichen Bestandszins
von 3 bis 6 Gulden, und seit 1647 mußten sie zusätzlich vier Dutzend
„Vögel" abliefern. In Notzeiten waren die Abgabesätze niedriger. Seit 1632
ausgebliebene Pachtgelder mit zusammen 18 Gulden, „samt vielen Strafen"
ermäßigte die Herrschaft im Jahre 1646 auf 6 Gulden, und die für 1648 fälligen
Zinsen wurden ihnen erlassen, weil damals die Weide im Wittenbach infolge
der Belagerung der Stadt Freiburg „von dem geflenten16 Vieh überlegt gewesen
" war, „dahero sie die weydt nit brauchen könden".

Den Weidgang auf dem Feldberg stellte das Kloster im Jahre 1647 bei der
Verleihung des vorderen Meierhofs an Hans Schweitzer heraus, indem es
bestimmte: „Die Weid auf dem Feldberg soll er dieses Jahr auch genießen."
1667 verklagte Jogiin Zimmermann auf dem Oberrieder Dinggericht die
Todtnauberger; er behauptete, sie würden die Weide auf dem Feldberg überfahren
. Da die Beklagten der sanktblasianischen Jurisdiktion unterstellt waren,
konnten sie vom Oberrieder Prior nicht unmittelbar belangt werden. Er
beschränkte sich daher auf die Mahnung an die Herder: „Sommerhut soll
darauf merken und die überfahrenden Täter, so er17 betreten wird, allda
rügen." 1673 wurde Michael Lorenz im Wittenbach gemahnt, sein Vieh nicht
auf den Feldberg zu treiben, damit der Meier keinen Schaden leide. Herder
auf dem Feldberg im Dienste des Klosters waren im Jahre 1685: „des Bartlin
Spiegelhaiders Sohn Martin, Jakob Schwerers Bub Moises Sidler, Mathis
Steigerts Wittib Bub Mathis Wolf und alt Hans Meyers Hirtenbub Gerglin
Heitzler." Eine „St. Wilhelmer Viehhütte" stand im 18. Jahrhundert auf dem

15 Nach der Einstellung des Bergbaus in Todtnauberg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
widmeten sich die Bewohner vorwiegend der Viehzucht. Sie beweideten mit ihrem Vieh Gebiete,
die bis an den Oberrieder Bann reichten, wo sie schon um 1500 „den Feldberg zu brauchen" das
Recht besaßen (Dr. Alfons Schäfer, Die Geschichte des Dorfes Todtnauberg. Selbstverlag der
Gemeinde Todtnauberg, 1966. S. 148—152).

16 geflüchteten.

17 der Feldberg.

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