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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0214
Feldberg. Im Jahre 1778 sollte sie „ausgebessert" werden, und die drei herrschaftlichen
Meier zu St. Wilhelm und Kappel waren verpflichtet worden, diese
Reparaturen vorzunehmen, die „mit nicht geringen Kosten" verbunden gewesen
wären. Die Meier dachten aber an m eh r als nur eine Reparatur: sie baten
die Herrschaft um die Genehmigung, „diese Hütten18 auf einen bequemeren
Platz transferieren zu dürfen". Die Bitte wurde ihnen gewährt, und der Prior
beauftragte seinen Oberjäger Andreas Ertel, das Geschäft mit den Dreien
vertraglich zu regeln. Dabei wurde festgesetzt, „daß dieser die neue Viehe19
in seinen Kosten hinübersetze, hingegen aber ihm die drei herrschaftlichen
Meier zehn Jahr lang alljährlich vier Paar Stier auf Weid nehmen". Eingedenk
seiner Verdienste „hat auch Andreas Ertel bei gnädiger Herrschaft um
etwas Futter auf dem Feldberg untertänig angehalten, so ihm auch zu einem
Wagen voll einzuschlagen erlaubt worden20".

Nach dem Übergang der klösterlichen Besitztümer an das Land Baden
infolge der Säkularisation wurden die ehemaligen St. Wilhelmer Meierhöfe
Staatsgut. Am 19. Januar 1808 kaufte sie der Regierungsrat Freiherr von
Neveu für 12 000 Gulden. In den Kauf eingeschlossen waren das alte Kirchlein
, der Weiher, 634 Jauchert Weideboden, von denen 279 Jauchert auf dem
Feldberg lagen, und der 13. Anteil Weide vom „Erlenbach". Neveu veräußerte
später die erworbenen Liegenschaften einzeln nach seinem Ermessen. Die
alten Weidegebiete wurden dabei zerstückelt. In einem im Jahre 1838 zwischen
dem Forstfiskus und achtzehn St. Wilhelmer Bauern abgeschlossenen
Waldabteilungsvertrag trat das Land sämtliche noch in Staatsbesitz befindlichen
Weidfelder an die Nutzungsberechtigten ab. Da sie aber nicht ausreichten
für 150 Stüde Vieh, welche die Bauern überwintern konnten und mit denen sie
demnach auf die Weide fahren durften, erweiterte die Landesregierung die
Abgabe mit einem abgeholzten Stüde Wald „als Weidefeld" oben auf einem
fast unzugänglichen Bergrücken an der Todtnauer Gemarkungsgrenze. Nach
den Bestimmungen des Vertrags übereignete die Landesherrschaft diese Weid-
und Waldbodengebiete den Bauern „als bloß mit den öffentlichen Abgaben
beschwertes Privateigentum" mit der Mafigabe, „den acquirierten Grund und
Boden gemeinschaftlich zu benutzen oder unter sich abzuteilen".

Die Entwicklung zu den heutigen Formen der Weidenutzung wird einer
späteren Arbeit vorbehalten.

Paul Priesner

18 Hütte,

19 Viehhütte.

20 GLA 61/13672 fol. 504. Die Vermutung von August Vetter (Der Feldberg S. 85), die St, Wilhelmer
Viehhütte sei neben der Baldenweger Hütte die älteste erhaltene Viehhütte am Feldberg und
gehe in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück, trifft also nicht zu.

Aus redaktionellen Gründen können die vorliegenden Buchbesprechungen '
erst im nächstfolgenden Jahresheft erscheinen.

Die Redaktion

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