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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0012
Eintragungen, die auf solchen Befragungen beruhen, zumal zu den Befragten
auch Bauern und Frauen gehören, die „auch der Meinung des Klosters widersprechen
konnten".

Wir waren gewohnt, das Tennenbacher Güterbuch mit der Jahreszahl 1341
zu verbinden. Dieses Jahr, das der Verfasser Johannes Zenlin auf das Titelblatt
setzte, sollte aber wohl nur den Abschluß der Arbeit bedeuten. Es gibt
Gründe genug, die Entstehung jetzt, soweit es das Kernstück des Güterbuches
betrifft, auf 1317 bis 1341 zu datieren. Schäfers Bemerkungen über „Editionsgrundsätze
undTextgestaltung" sind sehr kurz gefaßt. Vielleicht
hätte ein Satz aus den „Richtlinien" übernommen werden können:
„Alle nicht eindeutig zu identifizierenden übergeschriebenen Zeichen sowie
Schrägstriche, Virgil, einzelne Punkte usw., werden unterschiedslos und kommentarlos
durch v angedeutet." Man kann dann in der Tat auf die in den Rieh
linien geforderten „reichlichen Beispiele" für diakritische Zeichen verzichten. -
Als Besonderheit werden die Klebezettel erwähnt, die unter einem Gütereintrag
jeweils den Namen des Inhabers nennen. Sie finden sich aber nur im ersten
Teil des Güterbuches und verschwinden später aus praktischen oder ästhetischen
Gründen. Im gedruckten Text sind sie durch einen Stern gekennzeichnet.

Zur Textgestaltung im engeren Sinne gibt es kaum etwas anzumerken, es
sei denn, es handelte sich darum, daß Ögeli in Heimbach (S. 472) im Register
Ogeli heißt, und daß bei einzelnen Wörtern offenbleibt, ob es sich um Druckfehler
handelt, oder ob das betreffende Wort im Original so steht; dann wäre
ein (!) angebracht gewesen: Sp. 572 „pradicti" oder Sp. 837 „in den mitten
valde". obwohl vier Zeilen darüber „in den mittein velde" steht. In Rust lese ich
statt „Steinmers garte" „Steimars garte" und statt „Clawe Oninger" „Cläwe
Öninger", aber das lohnt weder Streit noch Kritik. - Hätte ich einen Wunsch
zu äußern, dann wäre es der, zu der oft wiederkehrenden Bemerkung zu Erwerbungen
„Habemus litteras (sigillatas)" zu erfahren, ob für Vorgänge, für
die eine Urkunde nicht ausdrücklich zitiert wird, auch keine vorhanden ist.
Einmal, S. 474, heißt es in Anm. e: „Die hier erwähnte Urkunde ist nicht
nachzuweisen."

Damit sind wir bei der Frage der Anmerkungen. Wir erinnern uns des Satzes
aus den Richtlinien: „Ziel der Edition muß sein . . . Publikation der Quelle,
nicht gleichzeitig deren Bearbeitung." Indessen gibt es in den Richtlinien auch
Bestimmungen über Anmerkungen. Glücklicherweise waren die Herausgeber
mit ihren Anmerkungen nicht so sparsam, wie sie es nach den Richtlinien hätten
sein dürfen. Sie beziehen sich z. T. auf den Text (z. B. „auf Rasur", „C durch
Rasur getilgt", „Hellere Tinte und auf Rasur"), geben aber oft wichtige Erläuterungen
oder Hinweise. So wird „Datur census s. Symundo ibidem" damit erklärt
, daß der Heilige Kirchenpatron in Ballrechten war, an dessen Stelle später
Erasmus trat; die „Domine ad penitentes" sind — natürlich — die Reuerinnen
in Freiburg; zum dritten Kreuzzug werden eingehende .Erklärungen gegeben,
soweit sie die hier genannten Teilnehmer betreffen; zu Bergenvndern (Kiech-
linsbergen) gibt es eine Notiz über die Schenkung der Richgardis und Tennenbachs
weitere Erwerbungen dort; zu zwei Stellen im Freiburger Stadtrecht
werden die hier gegebenen Hinweise sehr willkommen sein: zu „licet enim
secundum leges . . . Debitor . . ." bezieht sich auf den Codex Justinianus Lib.
VIII, Tit. XIII, und „Unde beatus Augustinus libro confessionum secundo . . ."

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