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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 35
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0037
§ 6

Da das Archiv und die darin befindlichen Akten und Documenta dermahlen sich
in gutem Stand befinden, auch alle Ortschaften in den österreichischen, reichischen
und schweizerischen Gebieten in den Lagerbücheren verzeichnet, allwo bei jedem
Ort die Gerechtsame, Gefälle, Zins und Zehnten beschrieben, und zwar so, daß man
in Vorfällen die benötigten Acta ohne Mühe vorfinden kann; dabei aber zu beobach
ten, daß man bei dem Gebrauch der Akten alle Stücke wohl beisammen lasse, und
keines da oder dorthin verlege, damit der ganze Zusammenhang immer in der näm
liehen Lage sein Verbleiben habe, und also kein Aktenstück zum Nachteil der Justiz
verlegt und verschleudert werde.

§ 7

Ist wohl zu bemerken, daß man die auf den Fasziklen stehenden Signaturen oder
Archiv Zeichen nicht verändere oder andere Signaturen beisetze, weil in gar vielen
Fasziklen mehrere Ortschaften und Materien enthalten, die man da und dort in den
Lagerbücheren angemerket, um in Vorfällen die benötigten Akten bei jedem Ort
mit der nämlichen Signatur vorfinden zu können. Es ist also, um alle Verwirrung zu
vermeiden, sehr vieles daran gelegen, daß man die Signaturen so, wie sie auf den
Fasziklen angemerket sind, ohnabänderlich stehen lasse.

§ 8

Wenn Bereinigungen, Güter- und Grenzenbeschrieb vorgenommen werden, ist
vorderst notwendig, daß man zu diesem Geschäft die erforderlichen Acta und Documenta
in dem Archiv untersuche und einsehe, was jeder für Güter und Gerechtsame
besitze, was man an Gefäll, Zins und Zehnten zu beziehen habe, und etwann mehrere
Orte in dem Bereinigungs Buch enthalten, so solle die Berein in den Lagerbücheren
bei jedem betreffenden Ort mit der Archiv-Signatur angemerkt werden.

§ 9

Sooft Acta zum Archiv kommen, die untersucht und registriert werden müssen,
als solle man dieselben nach den Orten und Materien separieren, und so dieses geschehen
, solle alsdann in den Lagerbüchern nachgesucht werden, und wo etwann sich
schon Acta vorfinden, in welche die neuerlich vorgekommenen Aktenstücke ein
schlagen, als solle man dieselben sogleich zu der nämlichen Materie mit angemerktem
Jahrgang beilegen.

§ 10

Wann Acta vorkommen, von welchen noch nichts im Archiv erfindlich und ganz
besondere Materien in sich enthalten, so sollen dieselben in Folio nach den Jahren
zusammengelegt, mit einem oder zwei Bögen Papier umfasset, deren Inhalt auf ein
besonderes Blatt angemerket und sodann in das Lagerbuch mit beigesetzter Archiv
Signatur eingetragen, der Faszikel aber solle sogleich in die behörige Schublad eingelegt
werden.

§ 11

Wann Acta zum Archiv kommen, welche gar zu viel Materien in sich enthalten, als
soll man jeden Punkt auf der Rubrik oder Titelblatt anmerken, die darin enthaltenen
Hauptpunkte aber bei jedem betreffenden Ort in dem Lagerbuch mit der Anzeige der
Archiv Signatur notieren, damit man wissen kann, wo dieser oder jener Punkt zu
finden seie.

§ 12

Da im Archiv Acta und Faszikel erfindlich, in welchen zerschiedene Materien enthalten
, als soll man mit der Zeit von jeder Materie in wichtigen Sachen Auszüge
machen, damit man dieselbe zu der betreffenden Materie hinlegen kann.

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