Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 36
(PDF, 35 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0038
§ 13

Wenn von Originalien Abschriften gemacht werden, soll man auf der Abschrift
anmerken, daß dieselbe mit der Original-Urkund kollationiert worden seie.

§ 14

Weiters ist zu bemerken, daß man keine Original-Urkund mit Nebenanmerkungen
oder sonst mit Korrekturen beflecke, sondern dieselbe in ihrem reinen Inhalt, so wie
sie verfasset, bleiben lasse.

§ 15

Wenn von den benannten Acta aus dem Archiv abverlangt werden, solle über
derlei Abgaben ein Diarium geführt, darin sollen die Akten, wann und wohin sie ab
gegeben, und wann sie wieder zurückgestellt worden, fleißig aufgeschrieben werden.

§ 16

Schon in älteren Zeiten pflegte man in den Amtsberichten gar zu viele Materien
einzumischen, darin oftmals Punkte von Wichtigkeit enthalten, die man in separato
auf besonderen Bögen hätte anmerken sollen; gleichwie aber durch diese gar zu
generale Amtsberichte die Archivarbeit sehr erschweret wurde, als wird für die Zu
kunft den Benannten angelegen sein, daß sie in den Amtsberichten jeden Hauptpunkt
auf die besonderen Bogen anmerken, damit man selben sogleich zu der be
treffenden Materie hinlegen kann.

§ 17

Ist auch Pflicht und Schuldigkeit, daß man die Treuheit auf das genaueste be
obachte, die Archival-Acta und Documenta in gutem Stand und rein erhalte, auch
solle keine Urkund oder Abschrift oder sonst ein Aktenstück ohne herrschaftliche
Erlaubnis aus dem Archiv abgegeben werden.

§ 18

Endlichen ist noch anzumerken, was für Akten und Schriften aus dem Archiv von
Zeit zu Zeit ausgemustert und kassiert werden könnten. Dergleichen sind nachstehende
: nämlich die Almosengesuche, Bausteuer und andere dergleichen Gesuche,
die Manumissionsberichte und derselben Expeditionen, die Gesuche um Wander
schafts-Dispense und Handwerkssachen, die Bittschriften um Zins und Fallnachlaß,
die Gesuche wegen Bürgerrechtssachen und Bürgergeldsnachlaß, die Kriminal- und
Inquisitions-Acta, ausgenommen die Relationen, die man beibehalten kann, die Bitt
Schriften um die Aufnahme in das Landspital. Alle diese angemerkten Gesuche sind
schon allenthalben in Protokollen eingetragen; als können dieselben zu seiner Zeit
kassiert werden, damit man immer für die Zukunft vorkommende nutzbare Akten
Platz habe und dieselben in behörige Kästen hinlegen kann; damit also das Archiv
fortan in gutem Stand erhalten werde, hat man für gut befunden, vorstehende Punkte
anzumerken, nach welchen man sich zu benehmen hat.

So geschehen in dem fürstlich sanktblasianischen Stiftsarchiv in Jahre 1805.

Jakob Konrad Künzi
Registrator"

36


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0038