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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 102
(PDF, 35 MB)
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hängen indes auch wiederum zusammen bzw. befinden sich in einer gewissen
Wechselbeziehung. Dabei schließt das Richtbild der Wirtschaft zugleich ein
soziales Ordnungsbild ein.

Das Wirtschaftsganze bzw. die ökonomisch-soziale Einheit im Horizont des
Stadtrechtes von 1520 ist die Stadt mit ihrem Herrschaftsbereich, sind die Bürger
und Stadtbewohner als „gemein" und ihr wirtschaftlich nutzbarer Besitz
mit allen Zügen einer Genossenschaft. Ihre liegenden Güter sind „unserm
gemein gut ewiglich verfangen und haft", „also das die genanten unser burger
und inwoner derselben liegende güter genoss sin"5, d. h. die Einheit repräsentiert
sich effizient in der Verfangenheit allen Grundbesitzes der Bürger
und Einwohner gegenüber der Stadt. Und die Aufbauelemente dieses Wirtschaftsganzen
sind die Familien, näherhin die Familienwirtschaften unter der
Verantwortung des fürsorglichen „guten Hausvaters", in denen Haushalt und
Erwerbswirtschaft noch ungetrennt beieinanderliegen. Der Erhaltung des
Wirtschaftsganzen hier in erster Linie des Grundbesitzes in seiner Geschlossenheit
als dessen Basis wie einer leistungsfähigen „Hauswirtschaft" als
dessen Grundbestandteil gelten das Fremdenrecht und wesentliche Bestimmungen
des Immobilien-, Familien- und Erbrechtes.

Überblickt man die die Fremden betreffenden Regelungen des Stadtrechtes
, so entsteht der Eindruck, als stehe dahinter eine Konzeption der Stadt als
umfassender ökonomisch-sozialer Einheit von Autarkie, die sich den Fremden
eben nur soweit öffnet, als unbedingt zur wirtschaftlichen Ergänzung
nötig ist. Schon die Vorrede zu II, 9 dokumentiert im Grundsätzlichen, was
dann im Schuld- und Sachenrecht und im Erbrecht im einzelnen zuungunsten
der Fremden bzw. ihrer Ausschließung verfügt wird. Sie begründet aus dem
Primat des Gemeinwohls bzw. gemeinen Nutzens um „uns selbs by wesen-
licheit unsres burgfridens bürgerlicher versarnlung und gemeinsam! zehant
haben" die Nichtigkeit von „contract, geding, convencion, die dem gemein
gut zu schaden und nachteil reichen möchten", unter voraufgehendem Hinweis,
daß Leute „unfürsichtiger haushaltung sich lichtlich bereden lassen, ir zitlich
hab und gut in ander hend zu verwenden und etwa vil er frembden dann
unsern verwandten und nit sorg haben, die nutzbaren güter, daruff inen und
irer nachkommen ir narung und hinkomen stat, zebewaren". In II, 9, 11 wird
das Verbot jeder Eigentumsübertragung von liegenden Gütern an Fremde
ausgesprochen: „Doch sollen dieselben unser burger und eidespflichtigen ob
benempte ire ligende güter mit dheinem contract, geding, überkomnus, co-
vencion, mit koufen, verkoufen, hinschenken, übergeben, zustellen, tuschen,
eestür oder in anderweg, das ein verendrung des eigentumbs uff im trüge,
dheins wegs von handen geben den ienen personen, die uns mit eiden, pflichten
und zwang nit verpunden noch verpflicht sind"; für gegen dieses Verbot
verstoßende Verträge und Geschäfte gilt: „so sol das alles nicht gelten und un-
kreftig sin". Ergänzt wird der Ausschluß der Fremden vom Erwerb liegender
Güter durch Kauf, Tausch, Gant (aus einem Vollstreckungsverfahren), Mitgift
, Schenkung durch entsprechende Erbrechtsregelungen. In III, 5, 11 wird
den Bürgern die Vergabung von todeswegen von „onbeweglich güter als acker,
matten, hüser, schüren, garten, reben, holz und veld, wie das namen hat" in
der Stadt und ihrem Herrschaftsbereich verboten und entgegenstehende Ver-

5 II, 9, 11.

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