Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 208
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0211
alle in der Besitzliste vorher namentlich genannten Güter beziehen sollen, an
die Pertinenzen des Holzschlagrechts im Mutterstegenwald angehängt erscheinen
.

Diese Beobachtungen allein gäben gewiß keine Berechtigung, weiterreichende
Schlüsse zu ziehen. Sie erfahren jedoch ihre Ergänzung, Unterstreichung und
Sicherung erst durch eine Feststellung ganz anderer Art.

Der Text der Gründungsnotiz ist uns — wenn wir von der bereits von Zins-
maier als wertlos bezeichneten Bauinschrift14 absehen auch noch auf anderem
Wege überliefert. Er findet sich auch in dem bereits genannten Tennenbacher
Güterbuch (= TGB) aus der ersten Hälfte des 14. Jhs., das—Traditionsbuch
, Kopialbuch und Urbar in einem — nicht nur die gesamte Klostergrundherrschaft
nach dem in jenen Jahren gegebenen Stand in alphabetischer Reihung
der Orte beschreibt, sondern auch die Geschichte der Erwerbung jeden
einzelnen klösterlichen Besitz- und Rechtstitels — wenn möglich — aufs genaueste
belegt. Auf fol. 276v des Güterbuchs findet sich nun — zu Beginn der
Beschreibung des engsten Klosterbezirkes und am Anfang einer Reihe für Tennenbach
ausgestellter Papst- und Kaiserurkunden — die Gründungsnotiz von
1161 als Beleg für den Erwerb des Klostergrundes eingetragen15. Sie ist — im
Gegensatz zu den ihr folgenden Papst- und Kaiserurkunden — vom Schreiber
des Güterbuches nicht durch einen von ihm sonst benützten, vier Zeilen einnehmenden
großen Initialbuchstaben deutlich von dem von ihm selbst verfaßten
einleitenden Text deutlich abgesetzt worden; der Eintrag der Gründungsnotiz
schließt sich vielmehr — äußerlich völlig unauffällig — dem Text
Johann Zenlins, des Verfassers und Schreibers des TGB, unmittelbar an.

Diese ins Güterbuch eingetragene Gründungsnotiz stimmt nun in ihrem
Wortlaut mit der um die Mitte des 13. Jhs. auf einem Einzelpergament vermerkten
Notitia fundationis im großen und ganzen durchaus überein16. Außer
einer dort fehlenden Arenga und Publicatio und einigen kleinen, den Inhalt
nicht im geringsten berührenden Abweichungen und Umstellungen bei einzelnen
Worten17 unterscheidet sich der Eintrag des Güterbuches freilich ganz
erheblich von der als Siegelurkunde aufgemachten Notitia des 13. Jhs. durch
das (ursprüngliche) Fehlen zweier den Inhalt entscheidend mitbestimmender
Passus. Einmal fehlt in dem von der ersten Schreiberhand des TGB herrührenden
Eintrag der Teilsatz et ut ... et pertinenciis suis; es fehlt also gerade jener
Zwischensatz, der uns schon wegen seiner gezwungenen Einfügung in die Per-
tinenzformel der „Urkunde" aufgefallen war. Er ist im TGB erst später von
einer anderen Hand am Rande nachgetragen worden18.

Zum zweiten aber fehlt im TGB der Zwischensatz et sigillo suo confirmante19.
Auch er ist später von einer wiederum anderen Hand am Rande nachgetragen
worden.

14 Vgl. Lendesbibliothek Karlsruhe, Hs Karlsruhe 526, fol. 25r,

15 Tennenbacher Güterbuch (wie Anm. 7), S. 453—454.

16 Vgl. die beiden Texte im Anhang.

!7 Dazu die Bemerkung im Tennenbacher Güterbuch (wie Anm. 7), S. 454, Anm. 1: „Die Abschrift
im Urbar weicht an einigen Stellen, die hier nicht besonders gekennzeichnet werden, von der
Vorlage ab".

18 Vgl. Tennenbacher Güterbuch (wie Anm. 7), S. 454, Anm. a.

19 ebenda, Anm. b.

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