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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 209
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0212
Und endlich fehlen im Eintrag des TGB am Ende der Zeugenreihe, in der
formelhaften Wendung et alii quam plures fide digni, die beiden letzten Worte
fide digni, jene beiden Worte also, die bereits Paul Zinsmaier in der „Urkunde"
als nicht zeitgemäß aufgefallen waren.

Was bedeutet all dies, was bedeutet es, daß der Eintrag der Gründungsnotiz
in das exakt jede Einzelheit der klösterlichen Besitzungen und Rechte verzeichnende
TGB derart unvollständig und gerade entscheidender Stellen entbehrend
vorgenommen worden ist? Diese auffallenden Abweichungen lassen sich unseres
Erachtens nur erklären, wenn man als Vorlage für diesen Eintrag im TGB
nicht die heute noch vorhandene, erst nachträglich, kurz nach der Mitte des
13. Jhs. gefertigte Gründungs-„Urkunde", sondern einen Text annimmt, der
die in dem Machwerk des 13. Jhs. von uns als unpassend eingefügt empfundenen
Passus noch nicht enthielt. Oder anders: Die von uns an der „Urkunde" des
13. Jhs. beanstandeten Stellen sind erst vom Hersteller dieser „Urkunde" in den
ihm ebenso wie auch noch dem Verfasser des TGB 50 Jahre später vorliegenden
ursprünglichen Text der Gründungsnotiz eingefügt worden.

Eingefügt worden sind von ihm demnach zum einen jene Formeln, die die
Notiz erst richtig zu einer Siegelurkunde werden lassen. Interpoliert worden
ist aber vor allem und das ist, da es den Inhalt betrifft, schwerwiegender -
der den Mutterstegenwald betreffende Passus et ut ... et pertinenciis suis.

Mit diesen Interpolationen ist jedoch der Text der Notitia nicht mehr nur
als formell, sondern auch als materiell verfälscht zu betrachten. Das Motiv einer
solchen (Ver-)Fälschung - als solche dürfen wir sie nun unbedenklich bezeichnen
kann dann freilich nicht mehr allein in dem Streben nach Erlangung
einer beweiskräftigen Siegelurkunde gesucht werden; es muß darüber hinaus
vielmehr noch schwerwiegendere Gründe für ein solches Vorgehen gegeben
haben.

Einen entscheidenden Fingerzeig vermag uns der interpolierte Satz über die
Holzungsrechte im Walde bei Mutterstegen zu geben. Sollten diese Rechte vielleicht
doch einmal umstritten gewesen sein?

Die Antwort auf diese Frage wird durch M. Wellmers Studien zu den
Anfängen der Waldgenossenschaft des „Vierdörferwaldes" wesentlich erleichtert20
. Dort findet sich in der Tat der Hinweis darauf, daß sich die Bauern der
vier Dörfer Malterdingen, Köndringen, Heimbach und Mundingen, die sich
gemeinsam in die Nutzung des Vierdörferwaldes teilten, im Jahre 1269 mit Abt
und Konvent von Tennenbach nach vorausgegangenem Streit über die Nutzung
der Randgebiete des Vierdörferwaldes und zu ihnen wird ausdrücklich der
Bereich um den Mutterstegenhof gezählt - einigten. In der über diese Einigung
ausgestellten Urkunde21 wurden die beiderseitigen Rechte im Walde beim Mutterstegenhof
denn auch genau festgelegt: . . . und das der hof ze Mueterstegen
gemeinsami sol haben mit allem uiehe in die almeinde an holzen, des en sol nüt
han. Und sroenne sü dis breckent, so son sie uns unser holz wider lan in allem
reht und son uns unsern schaden ab tuon ganzlich . . . , d. h., dem Tennenbacher
Hof Mutterstegen ist zwar die Nutzung der Almende der vier Dörfer gestattet,

20 M Wellmer (wie Anm. 5), S. 98.

21 Tennenbacher Güterbuch (wie Anm. 7), S. 309.

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