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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0045
sich mit ihm vermengt90. Wenn Kaiser Friedrich III. im Jahre 1491, dem Beispiel
des Papstes folgend, die nach dem Fall von Konstantinopel dort verbliebene Familie
der Paläologen, der letzten oströmischen Herrscher, mit dem Palatinat auszeichnete
, so gewährte er dieser Familie die Fiktion der Kontinuität, indem er für das
Heilige deutsche Reich die Fiktion der Nachfolge im Kaisertum wahrte.

Daß Böcklins Schwiegersohn Lazarus von Schwendi bereits am 23. Dezember
1552 gleichzeitig mit seinem Ritterschlag mit dem Palatinat ausgestattet worden
war, dürfte den auf Ehre und Würde bedachten Böcklin darin bestärkt haben, dieselbe
Auszeichnung anzustreben. Eines Ritterschlags bedurfte es bei ihm nicht, da
bereits sein Großvater seine Ritterbürtigkeit und Turnierfähigkeit durch Ahnennachweise
erhärtet hatte. Die Verleihung des Palatinats gewährte das „ius creandt
notarios, legitimandi, tutores et curatores dandi et confirmandi, adoptandi et con-
firmandi". Diese rechtlichen Akte, zu deren Vornahme der Pfalzgraf legitimiert
war, waren mit der Erhebung von Gebühren und Sportein verbunden, und bildeten
eine nicht zu verachtende Einnahmequelle. Die Gebührensätze des Pfalzgrafen
Böcklin sind nicht überliefert. Der zum Pfalzgrafen bestellte Basler Polyhistor
Heinrich Pantaleon (Bandlin), ein Zeitgenosse Böcklins von vielseitiger Begabung
und Aktivität, berechnete für Legitimationen eine Gebühr von 10-15 Pfund, für
Ernennung von Notaren 6 Kronen, für Ernennung gekrönter Dichter, von denen
er nicht weniger als 14 längst vergessene krönte, je 10 Gulden. Doch frei von Gebühren
ernannte er seinen 14jährigen Sohn Johannes Heinrich zum Notar, obwohl
der Knabe wegen seiner Minderjährigkeit den Notarseid noch nicht leisten konnte.
Die Taxe für Wappenverleihungen betrug in der Regel zwischen 20 und 30 fl.91.
Die Kanzlei des Größeren Palatinats der Fürsten von Fürstenberg berechnete für
Adelsverleihungen, allerdings erst im 18. Jahrhundert, zwischen 100 und 150 fl.
Bis zur französischen Revolution erhielt sich die Rechtsinstitution des Palatinats,
die letzte Verleihung erfolgte 1792. Schmerzloser als die Guillotine, lautloser als
die Kanonade von Valmy, leitete der schweigende Wegfall des Palatinats die neue
Ordnung der Gesellschaft und der sie gestaltenden Mächte ein.

Ein Teil des pfalzgräflichen Archivs Böcklins aus den Jahren 1556-1576 ist erhalten
geblieben. Nach Böcklins Tode (1584) dürfte dieses Archiv in den Besitz
seines Enkels und Erben Hans Wilhelm von Schwendi und dessen späterer Rechtsnachfolger
, und 1714 beim tauschweisen Erwerb der Herrschaft Hohlandberg in
den Besitz der Stadt Kolmar übergegangen sein. Heute befindet sich die Böcklinsche
Registratur im Bezirksarchiv Kolmar92.

Nachdem Kaiser Karl IV. (f 1378) die Verleihung des Palatinats eingeführt
hatte, hat zwischen 1380 und 1390 Johann von Gelnhausen ein Vorlagenbuch für
Kanzleibeamte unter dem Titel: „Collectarius perpetuarum formarum" zusammengestellt
. Neben einer einfachen Form der Bestellung eines Pfalzgrafen wird
eine verbesserte „cum bonis clausulis" und „creatio comitis palatini optima", je-

90 Dobler S. 20, 29, 77 Anm. 2.

91 Dobler S. 76.

92 Julius Kindler von Knobloch: Die pfalzgräfliche Registratur des Dompropstes Wilhelm Böcklin von
Böcklinsau, in: Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins Bd. VI, 1891, S. 264.

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