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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1975/0017
Grundlage für das gemeinsame Leben zweier Familien auf der väterlichen Burg
herstellen. Im Burgfrieden wurden Rechte und Pflichten der Ganerben43 näher
festgelegt. Die Burg war demnach geräumig genug zwei Familien darin hinreichenden
Wohnraum zu bieten. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß zu jener Zeit
die Ansprüche auf Komfort und Wohnlichkeit mit anderen als den jetzigen Maßstäben
gemessen wurden.

Johanns Ehe war 1327 noch kinderlos. Rudolf hingegen hatte bereits drei Söhne,
Hanmann, Heinrich und Egenolf. Letzterer war noch unmündig.

Im Burgfrieden wurde zunächst festgestellt, daß die Burg und was dazu gehört,
jedem Herrn zur Hälfte gehört. Will einer von ihnen seinen Teil versetzen oder
verkaufen, so soll er ihn zunächst dem anderen anbieten. Liegt sein Angebot jedoch
unter dem eines anderen Interessenten, so steht ihm frei das günstigere Angebot zu
berücksichtigen. Er darf es aber an keinen von Adel, sondern nur einem biederen,
d. h. bürgerlichen Bewerber abgeben. Damit sollte ausgeschlossen werden, daß ein
fremdes Adelsgeschlecht sich in der Burg einnistet und möglicherweise versucht,
darin die Oberhand zu gewinnen. Bei einem Bürgerlichen schloß der Standesunterschied
diese Möglichkeit aus. Es darf auch kein Teil jemanden in die Burg einlassen
, der in kriegerischer Absicht kommt, es sei denn, im Einvernehmen beider Herren
und Bürger von Freiburg. Somit stand den Freiburger Bürgern ein öffnungs-
recht in die Burg zu. Die Kosten für bauliche Instandsetzungen hatten beide zu
gleichen Teilen aufzubringen. Geht die Burg verloren, so hatten beide den Schaden
zu tragen. Unter den Zeugen erscheint an erster Stelle ein Eginolf Küchlin, von dem
jedoch nicht gesagt wird, in welchem Verhältnis er zu den beiden Vertragsschließenden
stand44.

Johann Küchlin I. starb, nach Kindler, im Jahre 1336. Agnes Hefenler, seiner
Witwe, hinterließ er fünf unmündige Kinder, die alle erst nach 1327 geboren wurden
, Johann, Else, Anna, Benigna und Margareta. Hans Küchlins seligen Witwe
wird im Zinsrodel der Stadtkapelle Unserer Lieben Frau als Zinspflichtige für
1 ß d von der von Ringsheim Matte genannt. Uber das Schicksal der Kinder ist soviel
bekannt, daß Anna und Margareta wahrscheinlich früh gestorben sind. Elsa
verheiratete sich mit Walter von Biderich und Benigna mit Johann Teckinger,
einem Bürgerlichen. Dessen Gut lag unmittelbar unter der väterlichen Burg, so daß
es den Anschein hat, es sei als Heiratsgut für Benigna von den Gütern der Burg abgetrennt
worden. Die Eheleute Teckinger stifteten im St. Margarethenmünster
einen Jahrtag. Ihre Grabstätte lag beim unteren Glockenturm, das ist der Turm der
Pfarrkirche St. Walburga, zur linken Hand bei der Tür, wo man hinausgeht, im
Winkel45. Des „Deckingers hus" kam später an. die 1479 errichtete St. Anna-
Kaplanei. Aus seinen Erträgnissen wurde die genannte Jahrtagsstiftung der Eheleute
Tecklinger bezahlt46.

Rudolf I. (der Leimer) wurden nach 1327 noch drei Töchter geboren, Katharina,
Guta und Anna. Er war 1353 nicht mehr am Leben.

" Ganerben = Ge an erben = Miterben, Erbengemeinschaft in einer Burg. (Meyer a. a. O. S. 185).

** GLA 67/679.

« GLA 64/39 fol. 60.

«• GLA 64/41.

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