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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1975/0034
bebaute, sie sei fremd oder einheimisch, der Sterbfall gegeben werden mußte. Nach
allem was wir über die politische Stellung der Küchlinsburg bisher gehört haben,
war sie ein freier Edelmannssitz und nur dem Landesherrn untenan. Ihre Eigentümer
wären demnach frei von allen Abgaben gewesen. Darauf berief sich auch
Martin von Nippenburg, wie auch sein Schwager Jacob Sigmund von Reinach. Das
Stift war jedoch in der Lage nachzuweisen, daß seit langer Zeit von allen in seinen
Meiertümern verstorbenen Leuten, ob fremd oder heimisch, und so auch von den
jeweiligen Inhabern der Küchlinsburg, die Fallabgabe entrichtet wurde. Dabei
wurde nicht in Betracht gezogen, ob sie ein stiftisches Gut besaßen oder nicht. Diese
Praxis stand offensichtlich im Gegensatz zum Wortlaut des Dingrodels. Sie läßt
sich jedoch an Hand der Sterbfallregister jener Zeit als allgemein gebräuchlich
nachweisen. Die Fallabgabe beim St. Margarethenstift trägt somit nicht, wie sonst
zu allermeist, das Zeichen der Hörigkeit. Soweit die Abgabe auf die Herren der
Küchlinsburg zutraf, ist aus ihrer Leistung keine direkte Verbindung mit dem
Stift abzuleiten, wohl aber kommt in ihr zum Ausdruck, daß auch die Küchlinsburg
in des Gotteshauses Eigenschaft lag. In dem Vergleich anerkannte Martin
von Nippenburg im Prinzip das stiftische Fallrecht. Er erreichte aber, daß künftig
nicht mehr ein Pferd als „Besthaupt" angesprochen wurde, sondern daß sich das
Stift mit einer Zahlung von 10 Gulden zufrieden gab. Bezüglich aller anderen zur
Küchlinsburg und ihrer Herrschaft gehörenden Personen, seien es Gesinde, Knechte
oder Taglöhner, blieb das bisherige Recht der Fallabgabe unbestritten und unberührt
. Abgabefrei waren allein die Familienangehörigen des Burgherrn. Dieser
Vertrag wurde am 18. Dezember 1580 beurkundet96.

Dem Verkauf der Küchlinsburg stand nun nichts mehr im Wege. Wie es scheint,
war inzwischen ein neuer Kaufinteressent aufgetreten, der möglicherweise als
Lückenbüßer vorgesehen war, falls die Voraussetzungen, unter denen Jacob von
Reinach kaufen wollte, sich nicht erfüllen würden. Christof von Sternensee, der
Mitbewerber kam nicht zum Zug. An einem nicht näher bezeichneten Tag des Jahres
1581 wurde in der Wohnung des Bürgermeisters von Reinach in Freiburg der
Kauf abgeschlossen und zwar in der Weise, daß Reinach die Küchlihsburg mit allem
Zubehör, der Priesterpfründe am Stift und den Gütern für 7000 fl. erwarb.
Die Zahlungsbedingungen waren nicht allein recht kompliziert, sie sind heute
währungsgeschichtlich von besonderem Interesse. Reinach hatte dem Nippenburg
zunächst auf den Johannistag 1581 (24. Juni) 3000 fl. zu zahlen, davon 2500 fl. in
Philippstalern, zu 20 Batzen, und die restlichen 500 fl. in Philippsörtern oder
4 Bätznern. Auf Johanni 1582 waren weitere 2000 fl. zur Zahlung fällig, dazu
noch 50 fl. Interesse (Zins), diese aber in gewöhnlicher Reichswährung oder in
Philippstalern. Martin muß wohl die Absicht gehabt haben, das Geld nach Württemberg
mitzunehmen. Es wurde darum weiter vereinbart, sollte jedoch zu dieser
Zeit in Württemberg die Rappenmünzwährung wieder (!) eingeführt werden, so
will der Verkäufer von den 2050 fl. den vierten Teil in Rappenmünze nehmen. In
gleicher Währung sollten sodann auch die restlichen 2000 fl. beglichen werden. Dem
Käufer stand frei, die Rate auf Johanni 1582 bar zu bezahlen. Er kann sie auch mit

98 GLA 26/46.

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